Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeine St. Georgen am Fillmannsbach | Omnilex
LGBL_OB_19850215_10•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeine St. Georgen am Fillmannsbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeine St. Georgen am Fillmannsbach
LGBL_OB_19850215_10Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeine St. Georgen am FillmannsbachGazette15.02.1985
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Georgen am
Fillmannsbach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 21. Jänner 1985 der Gemeinde St. Georgen am Fillmannsbach, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Georgen am Fillmannsbach:
In Gold ein schwarzer, rote Flammen speiender Drachenrumpf mit rote Flammen sprühenden Ohren.