Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Desselbrunn | Omnilex
LGBL_OB_19850215_6•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Desselbrunn
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Desselbrunn
LGBL_OB_19850215_6Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde DesselbrunnGazette15.02.1985
der o.ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Ge-meindewappens an die Gemeinde
Desselbrunn
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 16. Jänner 1985 der Gemeinde Desselbrunn, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Dessel-brunn:
Zwischen zwei je dreimal von innen nach außen von Silber und Blau gespaltenen, oben auswärts geboge-nen Flanken in Grün über einem silbernen, gequa-derten und blau gefüllten Brunnen ein goldenes Hufeisen.