Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde Schlatt | Omnilex
LGBL_OB_19850329_26•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde Schlatt
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde Schlatt
LGBL_OB_19850329_26Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde SchlattGazette29.03.1985
der o.ö. Landesregierung vom 4. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schlatt
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 4. März 1985 der Gemeinde Schlatt, politi-scher Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schlatt:
In Grün über einem schwarzen, von einer goldenen Leiste gesäumten Hügel, darin ein goldener, römer* zeitlicher Topf, ein silbernes, geradarmiges Patriar-chenhochtatzenkreuz.