1975 neuerlich geändert wird
.,§1
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundenen
Arbeiten wird
1.für jedes von der Grundverkehrskommission be-
handelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1 des O.ö.
Grundverkehrsgesetzes 1975 und § 1 Abs. 1 des
O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes) und für
jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder § 16
Abs. 1 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975
a) für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrs-
kommissionen mit S 80,-,
b) für den Vorsitzenden der Landesgrundver-
kehrskommission mit S 400,-,
2.für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrs-
kommissionen
a) für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 des
O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes mit S 50,-,
b) für jede abschließende Stellungnahme zu
einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan
gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des O.ö. Raumord-
nungsgesetzes, LGBI. Nr. 18/1972, mit
S 400,-,
„(2) Das Sitzungsgeld wird