LGBL_OB_19850419_41•Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985)
LGBL_OB_19850419_41Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985)Gazette19.04.1985
„(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Be-amten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzah-lung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbro-chen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so ge-bührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Aus-scheidens aus dem Dienststand."
in derin derin der Verwendungsgruppe
Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA
Schilling
16.8637.3297.798
26.9917.5418.078
I37.1207.7518.359
47.2487.9618.639
57.3778.1728.920
17.5068.3819.2019.201
27.6358.5929.4809.551
II37.7638.8039.7629.902
47.8919.01410.04210.252
58.0209.22410.322
18.1499.43510.60310.60312.204
28.2789.64410.88410.955
38.4059.85511.16511.305
48.53410.06511.44511.655
III58.66310.277
68.79210.487
78.92011.040
89.049
99.178
in dern der Dienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
117.89222.01830.08043.281
215.03018.46422.76731.72245.759
311.59615.60319.03423.51233.36348.239
412.16916.17319.78225.15435.84450.721
512.74016.74620.53026.79538.32053.198
613.31217.31721.27328.43940.80155.679
713.88317.89222.01830.08043.281
814.45818.46422.76731.72245.759
915.03019.03423.51233.363
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.
Stück, Nr. 41
hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgese-hen ist,
gebührt
Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe ver-
bracht hat, eine für die Bemessung des Ruhege-
nusses anrechenbare Dienstalterszulage im Aus-
maß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner
Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich
nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe ver-
brachten Jahren auf das Ausmaß von zweiein-
halb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe
verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhe-
genusses anrechenbare Dienstalterszulage im
Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner
Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich
nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrach-
ten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vor-
rückungsbeträgen und nach sechs in der höch-
sten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das
Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen
seiner Dienstklasse.
Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden." 5. Die Tabelle im § 30
erhält folgende Fassung:
in den DienstklassenSchilling
I bis V VI bis IX1.084,- 1.377,-
6.§ 30 b Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 375,-,
für Beamte der medizinisch-technischen Dienste
S 984-,
für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
S 984,-,
b) ab der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III
S 1.182,-."
7.§ 30 c hat zu lauten:
"Pflegedienst-Chargenzulage §30c
(1) Beamten des gehobenen medizinisch-techni-
schen Dienstes, des Krankenpflegefachdienstes und
des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung
von Tätigkeiten im Sinne der Gesetze berechtigt
sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der
im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur
Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflege-
dienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
für die Stationsschwester, für die Erste Opera-tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-bamme S 1.405,-,
8.§ 30c Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt mo-natlich
zinisch-technischen Dienstes, der mindestens
sechs andere Bedienstete des. Krankenpflege-
fachdienstes, der medizinisch-technischen Dien-
ste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,
für die Stationsschwester, für die Erste Opera-
tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-
ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-
bamme S 1.467,-,
zinisch-technischen Dienstes, der mindestens
drei aber weniger als sechs andere Bedienstete
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdien-
ste unterstellt sind, S 734,-,
der VerwendungsgruppeSchilling
E462 -
D585 -
C668,-
B936,-
A1.495,-
ArtikelII
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-tung steht, wird wie folgt geändert:
Seite 123
gesetz, BGBl. Nr. 152/1956, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundes-heeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge, der Familien-unterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz."
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 6,5 v.H. der Be-messungsgrundlage. Diese besteht aus
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
„(4) Wird eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstver-hältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land die anläßlich der Beendigung des bis-herigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 er-haltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Über-weisungsbetrag übersteigt."
in derin derin der Verwendungsgruppe
Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA
Schilling
17.2297.7088.189
27.3617.9258.477
I37.4938.1418.765
47.6258.3579.053
57.7578.5739.341
17.8898.7889.6309.630
28.0229.0049.9169.989
II38.1539.22110.20610.349
48.2859.43810.49310.709
58.4179.65310.781
18.5509.87011.06911.06912.713
28.68210.08411.35811.430
38.81210.30111.64611.790
48.94510.51711.93412.149
III59.07710.734
69.21010.950
79.34111.518
89.474
99.607
in dern der Dienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
118.55322.78931.06644.620
215.61419.14023.55832.75247.164
312.08916.20319.72524.32334.43749.710
412.67716.78820.49326.00936.98452.258
513.26317.37621.26127.69339.52654.801
613.85017.96222.02429.38142.07357.349
714.43718.55322.78931.06644.620
815.02719.14023.55832.75247.164
915.61419.72524.32334.437
in den DienstklassenSchilling
I bis V VI bis IX1.117,- 1.418,-
„(7) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 er-wähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsab-geltung. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwen-den."
9.§ 30b Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
Seite 124
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.
Stück, Nr. 41
10.§ 30 c Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt mo-natlich
zinisch-technischen Dienstes, der mindestens
sechs andere Bedienstete des Krankenpflege-
fachdienstes, der medizinisch-technischen Dien-
ste oder der Sanitätshilfsdienste unterstellt sind,
für die Stationsschwester, für die Erste Opera-
tionsschwester, für die Erste Anästhesieschwe-
ster, für die Lehrschwester und für die Lehrhe-
bamme S 1.506,-,
zinisch-technischen Dienstes, der mindestens
drei aber weniger als sechs andere Bedienstete
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste oder der Sanitätshilfsdien-
ste unterstellt sind, S 753,-,
der VerwendungsgruppeSchilling
E480 -
D608 -
C694,-
B972,-
A1.553 -
Artikel III
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-tung steht (zuletzt geändert durch die 22. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 33/1984), wird wie folgt geändert:
Dem § 79 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen:
„(3) Invalide Beamte des Dienststandes, deren Er-werbsfähigkeit um mindestens 80 v. H. gemindert ist, ha-ben auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Invalide Beamte des Dienststandes, deren Erwerbs-fähigkeit um mindestens 70 v. H. gemindert ist und deren Behinderung sie bei Ausübung des Dienstes besonders
schwer behindert, haben unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben."
Artikel IV
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehen-de Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133 (Reisegebührenvorschrift 1955), soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 5/1983), wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwan-des besteht, soweit
„(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reise-bewegung gilt die Dienststelle des Beamten. Wird je-doch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Beamten angetreten oder unmittelbar am Wohn-ort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn die anfallen-den Reisegebühren dabei niedriger sind als jene, die anfallen würden, wenn die Dienststelle Ausgangspunkt und Endpunkt wäre."
Klammerausdruck "(von der Wohnung)" ein-
zufügen.
"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem
Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer S 1,07,
b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3
je Fahrkilometer S 1,80,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je
Fahrkilometer S 3,40.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.
Stück, Nr. 41
Seite 125
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienst-lich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,40 je Fahrkilometer."
„(1) Die Reisezulage beträgt:
in derTagesgebührNächtigungsgebühr
Gebührenstufein Schillingin Schilling
Tarif ITarif II
1201159112
2231186112
3264201154
4300231196
5384294196
„(5) Ist die Wohnung Ausgangs- oder Endpunkt der Reisebewegung, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "Dienststelle" das Wort "Woh-nung" tritt."
10.Im § 16 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten:
"(6) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmit-telbar in die Dienststelle oder Wohnung zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle (die Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre."
"(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der oberösterreichischen Landes-grenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist."
13.§ 25 b Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der im § 5 Abs. 3 und im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen un-geachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförde-rung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 75,-
und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförde-rung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je S 150,-."
"(2) Die Tagesgebühren für Dienstreisen ins Aus-land (§ 25 Abs. 1 lit. a) gebühren mindestens in je-nem Ausmaß, welches für Dienstreisen in ein ande-res Bundesland (§ 13 Abs. 5) vorgesehen ist.
(3) Für Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzzonen (§ 25 Abs. 3) gebührt die Reisezulage mindestens in jenem Ausmaß, welches für Dienstrei-sen in Oberösterreich vorgesehen ist."
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 erhalten die Be-zeichnungen 4 bis 6.
16.§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2)iDie Umzugsvergütung beträgt:
a) für ledige Beamte 20 v. H.,
b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-
betrag gebührt, sowie für verwitwete und ge-
schiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den
Grundbetrag haben, 50 v. H.,
c) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-
betrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind ge-
bühren, 80 v. H. und
d) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grund-
betrag und Steigerungsbeträge für zwei und
mehr Kinder gebühren, 100 v. H.
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die
Übersiedlung stattfindet."
17.Im § 64 Abs. 1 ist der Betrag "S 33,-" durch den
Betrag „S 38,-" zu ersetzen.
Abschnitt II Landesbeamtengesetznovelle 1985
Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der
Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961,
Seite 126
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 16.
Stück, Nr. 41 u. 42
6/1966, 22/1966, 29/1969, 69/1973 und des Abschnittes II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1983 wird wie folgt ge-ändert:
§ 14 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung einen Zu-schlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage bzw. der beitragspflichtigen Sonder-zahlungen zu entrichten."
Abschnitt IM Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
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