Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gschwandt | Omnilex
LGBL_OB_19850531_55•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gschwandt
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Gschwandt
LGBL_OB_19850531_55Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde GschwandtGazette31.05.1985
der o.ö. Landesregierung vom 15. April 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Gschwandt
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 15. April 1985 der Gemeinde Gschwandt, po-litischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gschwandt:
In Gold ein schwarzes, achtspeichiges, zwischen den Speichen außen mit Spickein bestecktes, zer-brochenes Rad, von dem im linken oberen Viertel ein Felgenstück fehlt; überdeckt durch einen grünen, angehackten Schräglingsbalken.