Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung
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Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19850628_71•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung
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Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung
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Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
LGBL_OB_19850628_71Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung
und
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wirdGazette28.06.1985
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
"8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:
Heizöl extra leicht 0,15%
Heizöl leicht 0,3 %
Heizöl mittel 0,6 %
Heizöl schwer 1 %."
2.Die Ziffer 8.6.3. der Anlage 1 hat zu lauten:
"8.6.3. Das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen der Bestimmungen der Ziffer 8.6.2. nicht entspricht, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für den Aufbrauch von Lagerbeständen bis 30. Juni 1986."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in Kraft.