Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Moos | Omnilex
LGBL_OB_19850712_74•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Moos
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
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Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am Moos
LGBL_OB_19850712_74Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Zell am MoosGazette12.07.1985
der o.ö. Landesregierung vom 24. Juni 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Zeil am
Moos
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 24. Juni 1985 der Gemeinde Zeil am Moos, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Zeil am Moos:
Erniedrigt mit Meereswellenschnitt geteilt; oben in Gold aus der Teilungslinie wachsend ein grünes, in Form einer eingebogenen Spitze nach außen geneigtes Seegras, darüber eine rote, mit einer silbernen heraldischen Lilie belegte Scheibe; unten in Blau drei silberne Wellenfäden, wobei der oberste an die Teilungslinie stößt.