LGBL_OB_19850712_75•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Wohnbau-Vergabeverordnung)
LGBL_OB_19850712_75Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Wohnbau-Vergabeverordnung)Gazette12.07.1985
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juli 1985 über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
(Wohnbau-Vergabeverordnung)
Auf Grund des § 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482,
wird verordnet:
§1 Anwendungsbereich
(1)Der Förderungswerber muß die Bestimmungen die
ser Verordnung bei der Vergabe von Leistungen (Arbei ten und Lieferungen) für die Errichtung von Gebäuden einhalten; dies gilt nicht für die von natürlichen Personen errichteten Eigenheime.
(2)Bei der Vergabe von Leistungen gemäß Abs. 1 ist die ÖNORM A 2050 anzuwenden, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 28. Stück, Nr. 75
Seite 215
§2 Besondere Ausschreibungsbestimmungen
(1)Die Leistungen können im Wege einer öffentlichen
oder einer beschränkten Ausschreibung vergeben
werden.
(2)Bei beschränkter Ausschreibung ist der Förde
rungswerber verpflichtet, bei Gebäuden bis 1400 m2
Nutzfläche mindestens fünf Unternehmer für alle Leistun gen, bei Gebäuden mit mehr als 1400 m2 Nutzfläche je doch mindestens acht Unternehmer für die Baumeisterar beiten und mindestens fünf Unternehmer für die sonsti gen Leistungen zur Angebotslegung einzuladen.
(3)Für die Heranziehung von Generalunternehmern im Wege einer Ausschreibung sind die Abs. 1 und 2 in glei cher Weise anzuwenden. Die Vergabe an einen General unternehmer ist aber nur dann zulässig, wenn der Förde rungswerber durch Vereinbarung mit dem Generalunter nehmer sicherstellt, daß die Vergabe von Subuntemehmerleistungen durch den Generalunternehmer auf der Grundlage der ÖNORM A 2050 erfolgt.
(4)Die Landesregierung kann einer Reduzierung der Anzahl der gemäß Abs. 2 einzuladenden Unternehmer
ausnahmsweise zustimmen, wenn in einem vertretbaren örtlichen Bereich um das zu fördernde Gebäude keine genügende Anzahl leistungsfähiger und fachkundiger
Unternehmer zur Erbringung der geforderten Leistung zur Verfügung steht.
(5)Bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen
ist auf die vom Bundesministerium für Bauten und Tech
nik herausgegebenen, standardisierten Leistungsbe
schreibungen Bedacht zu nehmen, soweit dies aus
Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck
mäßigkeit geboten ist.
§3 Freihändige Vergabe
Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig:
1.bei Leistungen, deren Preis voraussichtlich den Be
trag von 100.000 S nicht übersteigt;
2.bei Nachbestellungen von Leistungen gleicher Art
beim ursprünglichen Auftragnehmer bis zu 25 v. H.
der ursprünglichen Bestellung, sofern dieser keinen
höheren Einheitspreis verlangt;
3.bei Leistungen, die nur von einem bestimmten Unter
nehmer allein in entsprechender Güte oder Art durch
geführt werdön können;
4.bei Leistungen, die nach behördlich anerkannten oder
gesetzlich oder durch Verordnung festgelegten Tari
fen vergütet werden;
5.bei Leistungen, die bereits erfolglos ausgeschrieben
wurden, sofern auch eine neuerliche Ausschreibung
kein annehmbares Ergebnis verspricht;
(1)Die Unterlagen für die Ausschreibung und für die Angebote sind dem Amt der o.ö. Landesregierung über Verlangen vorzulegen.
(2)Alle Öieter sowie das Amt der o.ö. Landesregierung sind zur Angebotseröffnung rechtzeitig einzuladen.
(3)Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist den übrigen Bietern unter Angabe der für die Erteilung des Zuschlages maßgeblichen Gründe bekanntzugeben.
(4)Eine Ausfertigung der Niederschriften über die Er öffnung und über die Prüfung der Angebote sowie über die Erteilung des Zuschlages samt Begründung ist dem Amt der o.ö. Landesregierung vorzulegen; im Fall von Verhandlungen gemäß § 5 Abs. 1 sind deren Ergebnisse und die Beachtung der Vorgangsweise gemäß § 5 Abs. 2 in der Niederschrift über die Zuschlagserteilung darzu stellen.
§5 Verhandlungen mit den Bietern
(1)Verhandlungen zwischen dem Förderungswerber
und den Bietern über die Angebote sind während des Vergabeverfahrens unzulässig, es sei denn, sie sind not wendig, um ohne neuerliche Ausschreibung die Einhal tung der |angemessenen Gesamtbaukosten sicherzu
stellen.
(2)Verhandlungen gemäß Abs. 1 dürfen der Reihe
nach nur mit dem Bestbieter, dem zweitgereihten und dem drittgereihten Bieter geführt werden; dabei ist eine unparteiische Vorgangsweise zu wahren.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind bei der Heranziehung von Generalunterhehmern nicht anzuwenden.
§6 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1985 in Kraft.
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