Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
die für die
Bemessung
der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
maßgeblichen
Bezugsteile fest-
gestellt werden, geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19850918_98•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
die für die
Bemessung
der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
maßgeblichen
Bezugsteile fest-
gestellt werden, geändert wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
die für die
Bemessung
der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
maßgeblichen
Bezugsteile fest-
gestellt werden, geändert wird
LGBL_OB_19850918_98Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
die für die
Bemessung
der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
maßgeblichen
Bezugsteile fest-
gestellt werden, geändert wirdGazette18.09.1985
der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
maßgeblichen
Bezugsteile festgestellt werden, geändert wird
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1985, mit der die Verordnung, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977, LGBl. Nr. 66/1983, über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBI. Nr. 70, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, wird wie folgt geändert:
§ 2 hat zu lauten:
"§2
Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind die unter § 1 Z. 1 genannten Bezugsteile mit Ausnahme der unter lit. a angeführten Sonderzahlungen."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.