Straße
(Landesstraße Nr. 531) im Gebiet der Gemeinde Buchkirchen
§1
(1)Der bei km 4,020 (alt) von der bestehenden Trasse
abzweigende, nach Nordwesten führende und bei
km 4,400 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbin
dende, neu herzustellende Abschnitt der Schartener
(2)Der zwischen km 4,020 (alt) und km 4,400 (alt)
gelegene bisherige Abschnitt der Schartener Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Schartener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-
Seite 272
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 41. Stück, Nr. 111 u. 112
desregierung und beim Gemeindeamt Buchkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.