Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham | Omnilex
LGBL_OB_19851213_122•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham
LGBL_OB_19851213_122Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RoithamGazette13.12.1985
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Roitham
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 18. November 1985 der Gemeinde Roitham, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Roitham:
Von Rot und Grün erniedrigt geteilt durch einen silbernen, mit einer rechten Stufe gebrochenen Balken; oben unter der silbernen, durchgehenden Traunfallbrücke eine silberne Kaplan-Wasserturbine, unten eine goldene Muschel.