Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der der
Standesamtsverband
Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird | Omnilex
LGBL_OB_19851230_131•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der der
Standesamtsverband
Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der der
Standesamtsverband
Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird
LGBL_OB_19851230_131Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der der
Standesamtsverband
Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wirdGazette30.12.1985
Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 1985, mit der der Standesamtsverband Eferding, politischer Bezirk Eferding, umgebildet wird
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes, BGBI.
Nr. 60/1983, wird verordnet:
§1
Die Gemeinde Hinzenbach, politischer Bezirk Eferding, scheidet mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 aus dem Standesamtsverband Eferding aus und nimmt ab diesem Zeitpunkt die Personenstandsangelegenheiten gemäß § 59
Personenstandsgesetz selbst wahr. Die Fortführung der Personenstandseintragungen für die Gemeinde Hinzenbach, die bis zum 31. Dezember 1985 vom Standesamtsverband Eferding vorgenommen wurden bzw. noch vorgenommen werden, erfolgt weiterhin durch den Standesamtsverband Eferding.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.