- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 12. Mai 1986 betreffend die Form des Leichenpasses
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des O.ö. Leichenbestat-tungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird verordnet:
§1
Die Form des Leichenpasses hat dem Muster der An-lage zu
entsprechen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landes-regierung vom 3. Juli 1961, LGBl. Nr. 28, betreffend den Leichenpaß, außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Habringer Landesrat
Anlage
Seite 26Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 9.
Stück, Nr. 21
-¦Anlage
, am
Behördenbezeichnung
Leichenpaß
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird die Bewilligung erteilt, die Leiche de.
Name:
geboren am
verstorben am¦
in
an
von nach
durch das Leichenbestattungsunternehmen zu überführen. Die Leiche ist in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage — Metallsarg *) versargt. Als Bedingungen und Auflagen werden vorgeschrieben:
Sämtliche Behörden, deren Zuständigkeitsbereich im Zuge dieser Leichenüberführung berührt wird, werden ersucht, die Leichenüberführung ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.