über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte
- Verordnung
über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes
LGBl. Nr. 29/1978, wird verordnet:
Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau samtwärmeverlust oder der diesem entsprechende rech-durch den Gemeindearzt beträgt S 220,—.
nerische Leistungsbedarf je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme von Verbesserungen in Gebieten§ 2 bis zu Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Gleich- 3400 Heizgradtagen (HGT) 0,68 W/m3 °K, bis zuzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom
3800 Heizgradtagen (HGT) 0,66 W/m3 °K, bis zu13. Dezember 1982, LGBl. Nr. 100, über die Höhe der To-
4200 Heizgradtagen (HGT) 0,63 W/m3 °Ktenbeschauvergütung für
Gemeindeärzte außer Kraft,
nicht übersteigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.