LGBL_OB_19860625_27•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986 - LVV. 1986)
LGBL_OB_19860625_27Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986 - LVV. 1986)Gazette25.06.1986
der o.ö. Landesregierung vom 23. Juni 1986 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhe-bung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1986 — LVV. 1986)
Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980 und LGBl. Nr. 65/1980, wird verordnet:
§1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§3
Ergeht in Zusammenhang mit der Verleihung der Be-rechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Be-scheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Ver-waltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden des Landes mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2) Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken
(Vormerken) aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3) Freistempelabdrucke sind auf die bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke) aufzudrücken.
(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld
entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverwaltungsabgaben-
verordnung 1981, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Ver-
ordnungen LGBI. Nr. 35/1982, 104/1982, 16/1983,
73/1983, 105/1983 und 108/1985, außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Landesverwaltung
Schilling
A. Allgemeiner Teil
Verleihung von Berechtigungen 90,—
Ausstellung von Bescheinigungen, Auswei-
sen, Zeugnissen und sonstigen Bestäti-
gungen (ausgenommen Übernahmsbestä-
tigungen u. dgl.) 40,—
liches Anbringen 40,—
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Dupli-
katen für jeden Bogen der Urschrift 40,—
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
werb der Staatsbürgerschaft durch Erklä-
rung bzw. Anzeige (§ 25 Abs. 3 und § 58c
Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 —
StbG. 1985, BGBl. Nr. 311) 500,
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch eine
vor dem 1. September 1983 abgegebene
Erklärung (§ 9 Abs. 3 StbG. 1965, BGBl. Nr.
250, i. d. F. BGBl. Nr. 403/1977) 500,
Feststellung des Erwerbes der Staatsbür-
gerschaft durch Abgabe einer Erklärung
(Artikel I des Staatsbürgerschafts-Über-
gangsrechts 1985, BGBI. Nr. 311, bzw.
Artikel II Abs. 4 der Staatsbürgerschafts-
gesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170) 500,-
sicherung der Verleihung der Staatsbürger-
schaft (§ 20 Abs. 1 StbG. 1985) 500,
länder
a)sofern ein Rechtsanspruch besteht
(§§ 11a, 12, 13 und 14
StbG. 1985) 500,— bis 5.000,-
b)sofern kein Rechtsanspruch besteht
(§ 10 Abs. 1, 3 und 4
StbG. 1985) 500,— bis 7.000,-
gattin bzw. den Ehegatten (§ 16 Abs. 1
StbG. 1985) 500,— bis 5.000,-
bürgerschaft (§ 28 Abs. 1
StbG. 1985) 500— bis 5.000,-
Schilling
Ausscheiden aus dem Staatsverband im
Falle des Erwerbes einer fremden Staats-
bürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG. 1985) .... 500,—
gerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2
StbG. 1985) 500,—
14.Erlassung eines Feststellungsbescheides
in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
auf Antrag einer Partei (§ 42 Abs. 1 StbG.
legenheiten der Staatsbürgerschaft auf An-
trag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1985) 100,—
nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1985) 100,—
II. Veranstaltungswesen
17.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun-
gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch
Gesetz LGBI. Nr. 5/1979) von Berufs-
theatern
a)ständiger Betrieb mit festem Standort
pro Sitzplatz S 3,—,
jedoch mindestens 550,
höchstens 4.500,
b) Wandertheater 650,
c) sonstige öffentliche Theatervorführun-
gen, je Vorführung 200,
zertdirektionen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal-
tungsgesetz) 2.600,
(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz)
a) in Nachtlokalen, Bars u. dgl 7.000,
b) sonstige ständige oder befristete Veran-
staltungen 1.300,
c) Variete- und Kabarettveranstaltungen,
je Vorstellung 650,
20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen
(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz)
a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zu-
schauern , 550,-
b) mit einem Fassungsraum von 501 bis
1.000 Zuschauern 1.300,
c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis
5.000 Zuschauern 2.600,
d) mit einem Fassungsraum von über
5.000 Zuschauern 5.800,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
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SchillingSchilling
ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinoge-
setz) 550,—
(§ 6 O.ö. Kinogesetz) 900,—
35.Bescheidmäßige Feststellung der Befähi-
gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1
O.ö. Kinogesetz) 100,—
ter Schausteller (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran-
staltungsgesetz) ohne Rücksicht auf den
Berechtigungsumfang 550,
stellungen, Darbietungen und Belustigun-
gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungs-
gesetz) 200,
schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-
haber eine physische Person ist
(§ 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz) 250,
ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Veran-
staltungsgesetz) 550,
(§ 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz) 900,
26.Bewilligung von Volksfesten oder volksfest-
ähnlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1
O.ö. Veranstaltungsgesetz) 2.600,
IM. Kinowesen
27.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung
von Laufbildern in Form von Filmprojek-
tionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz,
LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch
Gesetz LGBl. Nr. 62/1969)
a)ständiger Betrieb mit festem Standort
pro Sitzplatz S 4,—,
jedoch mindestens 900,
höchstens 4.500,
b) Wanderkino 900,
c) sonstige Kinovorführungen,
je Vorstellung 100,
von Laufbildern in Form von Fernsehbild-
projektionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz) 400,
von Laufbildern durch Filmprojektionen in
Form eines Autokinos (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kino-
gesetz) pro Platz für einen Personenkraft-
wagen 6
ten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O.ö. Kinogesetz),
sofern diese nicht unter die Tarifpost 31
fällt
a)fester Standort pro Sitzplatz S 3,—,
jedoch mindestens 550,
höchstens 4.500,
b)Wanderkino — Standort 100,
für den Betrieb eines Autokinos (§ 9 Abs. 1
und § 11 O.ö. Kinogesetz) pro Platz für
einen Personenkraftwagen 6,
schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-
haber eine physische Person ist
(§ 6 O.ö. Kinogesetz) 250,
IV. Tanzschulwesen
36.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßi-
ger Tanzschulen (§ 1 Abs. 1 Tanzschulge-
setz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert
durch Gesetz LGBl. Nr. 60/1969)
a) für ständige Tanzschulen auf unbe-
stimmte Dauer 5.000,
b) für Saison- oder Filialtanzschulen 750,-
ten (§ 9 Abs. 1 Tanzschulgesetz) 100,-
(§ 9 Abs. 3 Tanzschulgesetz) 100,-
schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-
haber eine physische Person ist (§ 7 Abs. 1
Tanzschulgesetz) ." 550,-
tretung durch einen Assistenten (§ 4 bzw.
§ 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz) 200,
—V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
41. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 1 Abs. 1
O.ö. Schischulgesetz 1979,
—LGBl. Nr. 18) 2.000,-
42.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4
O.ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis 200,-
43.Nachsichtgewährung vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft
(§ 2 Abs. 5 O.ö. Berg- und Schiführer-
gesetz, LGBl. Nr. 36/1975) 120,-
VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5
O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schul-
gesetz, LGBl. Nr. 41/1976) 250,-
verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder
Fachschule (§ 70 Abs. 4 O.ö. Land- und
forstwirtschaftliches Schulgesetz) 100,
VII. Straßenverkehrswesen
kehrsordnung 1960 — StVO. 1960, BGBI.
Nr. 159, zuletzt geändert durch Gesetz
BGBl. Nr. 105/1986 100,—
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Schilling
47.Bewilligung zur Benützung von Straßen mit
Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren
als den zulässigen Maßen und Gewichten
(§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug
einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
innerhalb einer Woche 260,—
b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 450,—
48.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrs-
geboten oder -verbote'n (§ 45 Abs. 2
StVO. 1960)
I.für eine einmalige Fahrt
a) pro Fahrzeug 130,—
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 260,—
II.für mehrmalige Fahrten
a) pro Fahrzeug 400,—
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 800,—
49.Bewilligung für die über die in der Kurz-
parkzone erlaubte Parkdauer hinausgehen-
de Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4
StVO. 1960) 300 —
50.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßen-
stellen oder Gehsteigen, wo das Halten ver-
boten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)
I.für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 100,—
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 200,—
II.für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 260,—
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 600,—
51.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen
auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)
I.mit Kraftfahrzeugen
a)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig
ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 600,—
ohne Geschwindigkeitswettbe-
werb 400,—
b)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Landesregierung zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 900,—
ohne Geschwindigkeitswettbe-
werb 600,—
II.ohne Kraftfahrzeuge
a)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig
ist 100,—
b)wenn zur Erteilung der Bewilligung
die Landesregierung zuständig ist . 130,—
III.Erstreckt sich die bewilligte Veranstal-
tung auf zwei oder mehrere Bundeslän-
der (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt
die Verwaltungsabgabe das entspre-
chend der Zahl der berührten Bundes-
Schilling
länder Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. lit. b angeführten
Betrages.
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und
2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbe-
tafel u. dgl 260,-
Anbringens von Werbungen oder Ankün-
digungen an Straßen außerhalb des Orts-
gebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)
a) Bewilligung einer Werbung oder Ankün-
digung an einer Stelle, für die bisher
noch keine gleichartige Bewilligung er-
teilt wurde 650,
b) Bewilligung für jede einzelne weitere
Werbung oder Ankündigung 260,-
oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO.
Häusern oder Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) 100,
VIII. Schiffahrtswesen
56.Erteilung einer Konzession zur gewerbs-
mäßigen Ausübung der Schiffahrt (§§ 1 und
4 Abs. 1 Binnenschiffahrts-Konzessions-
gesetz, BGBl. Nr. 533/1978)
a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer
Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem
Fahrgastschiff, das zur Beförderung
von mehr als 20 Fahrgästen zugelassen
ist 2.000,—
b)mit einem sonstigen Fahrzeug 1.300,—
57.Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwen-
dung oder wesentlichen Änderung einer
. Schiffahrtsanlage (§ 3 Abs. 1 Schiffahrtsan-lagengesetz, BGBl. Nr.
12/1973, in der Fas-sung des Gesetzes BGBl. Nr. 534/1978) . 1.300,—
58.Genehmigung von Hafenentgelttarifen
(§ 31 Abs. 4 Schiffahrtsanlagengesetz) .... 650,—
59.Bewilligung zum Stilliegen für länger als
48 Stunden (§ 53 Abs. 1 Seen- und Fluß-
Verkehrsordnung, BGBI. Nr. 163/1979,
zuletzt geändert durch Verordnung BGBI.
Nr. 6/1984) 650,—
60.Bewilligung einer Wassersportveranstal-
tung, eines Wasserfestes oder einer sonsti-
gen Veranstaltung (§ 62 Abs. 1 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung;
§ 11.08 Z. 1 Wasserstraßen-Verkehrsord-
nung, BGBl. Nr. 259/1971, zuletzt geändert
durch Verordnung BGBl. Nr. 63/1985) 130,—
61.Ausnahmebewilligung von den Bestimmun-
gen der O.ö. Seen-Verkehrsverordnung
(§ 8 Abs. 3, LGBI. Nr. 33/1980, zuletzt
geändert durch Verordnung
LGBl. Nr. 47/1983) 130,—
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Seite 39
Schilling
62.Ausnahmebewilligung von den Bestimmun-
gen der Verordnung des Landeshauptman-
nes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980
über schiffahrtspolizeiliche Beschränkun-
gen auf dem Aber- oder Wolfgangsee,
LGBl. Nr. 34 (§ 6 Abs. 3) 130,—
IX. Motorschlittenwesen
63.Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlit-
tens (§ 2 Abs. 1 O.ö. Motorschlittengesetz,
LGBl. Nr. 59/1973) 600,—
X. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
Schilling
für jeden neuen Betriebsraum 150,—
höchstens jedoch 4.500,—
72.Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilun-
gen (Stationen, Institute u. dgl.)
(§ 5 Abs. 1 lit. g O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen 950,—
b) bei sonstigen Anstalten 200,—
73.Bewilligung zur Verpachtung oder Über-
tragung von Krankenanstalten
(§ 6 O.ö. KAG. 1976)
a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten
oder mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen 1.300,—
b) bei sonstigen Anstalten 400,—
74.Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung
von Krankenanstalten (§ 6 O.ö. KAG.
75.Genehmigung der Anstaltsordnung
(§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 950,—
ordnung (§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 450,—
lichen Leiters von Krankenanstalten und
der Leiter der einzelnen Abteilungen
(Institute) (§ 8 Abs. 5 O.ö. KAG.. 1976) .... 400,—
(§ 2 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und
Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961,
zuletzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 101/1983) 2.600,—
79.Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkom-
men (§ 6 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen-
und Kurortegesetz) 1.300,—
80.Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuran-
stalten und Kureinrichtungen (§ 11 Abs. 1
O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher
Veränderungen (§ 11 Abs. 7 leg. cit.)
bis zu 5 Betnebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für
Patienten, Ordinationen,
Baderäumen u. dgl.) 800,—
für jeden weiteren Betriebsraum 150,—
höchstens jedoch 4.500,—
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Schilling
81.Bewilligung zum Vertriebe und zur Versen-
dung der Produkte von Heilvorkommen
(§17 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und
Kurortegesetz) 2.000,—
XI. Leichen- und Bestattungswesen
chen (§ 14 Abs. 2 O.ö. Leichenbestattungs-
gesetz 1985, LGBl. Nr. 40) 1.150,—
stätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 18 Abs. 3 O.ö. Leichenbestattungs-
gesetz 1985) 4.000,—
84.Bewilligung zur Beisetzung in Begräbnis-
stätten außerhalb von Friedhöfen
(§ 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 O.ö. Leichen-
bestattungsgesetz 1985) 950,—
85.Ausstellung eines Leichenpasses für die
Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2
O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
bei Sterbefällen im ordentlichen Wohnsitz 260,—
sonst und bei Überführung zur Feuerbe-
stattung 100,—
86.Ausstellung eines Leichenpasses für die
Überführung einer enterdigten Leiche
(§ 27 O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 100,—
XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
schaftlich genutzter Grundstücke in Wald
(§ 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutz-
gesetz, LGBl. Nr. 31/1958) 80,—
88.Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagd-
anschlüssen und Jagdeinschlüssen
(§§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 2 und 3 O.ö. Jagdgesetz, LGBI.
Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/1970)
für das Hektar 7,—
höchstens jedoch jeweils 6.000,—
O.ö. Jagdgesetz) für das Hektar Arrondie-
rungsgebiet 9,—
licher Versteigerung eines genossen-
schaftlichen Jagdrechtes
(§ 23 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) bei einem Flächenausmaß bis zu
1000 hä 900,—
darüber 2.000,—
91.Bewilligung einer Ausnahme bei Verpach-
tung eines Eigenjagdrechtes
(§ 34 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) 900,—
92.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36
Abs. 3 O.ö. Jagdgesetz) 170,—
93.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie an
Personen, die nach Erfüllung der vorge-
schriebenen Ausbildungsbedingungen als
Schilling
Beamte oder Angestellte im Forstberuf
oder als Lehrer an einer forstlichen Lehr-
anstalt tätig sind (§ 37 Abs. 1
O.ö. Jagdgesetz) 200,
94.Ausstellung bzw. Verlängerung einer
Jahresjagdkarte an andere als die in
Tarifpost 93 genannten Personen, aus-
genommen Studierende der Studien-
richtung Forst- und Holzwirtschaft an
der Universität für Bodenkultur, Schüler
einer Höheren Lehranstalt für Forstwirt-
schaft (Försterschule), der Forstfach-
schule oder einer forstlichen Ausbildungs-
stätte (§ 37 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz) 350,
Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt
das Vierfache, wenn der Abgabenpflich-tige Angehöriger eines fremden
Staates ist und außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen
Wohnsitz hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des
Ausländers diesbezüglich den Inlän-dern gleichgestellt sind und der
Abgaben-pflichtige dies nachweist.
wässern (§ 3 Abs. 4 O.ö. Fischerei-
gesetz, LGBl. Nr. 60/1983) 600,
(§ 4 Abs. 5 und 6 O.ö. Fischereigesetz) 800,
97.Genehmigung zur Verpachtung von Tei-
len eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1
O.ö. Fischereigesetz) 600,
98.Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer
(§ 6 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz) 350,
99.Entbindung von der Besatzpflicht
(§ 8 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) 100,
100.Bewilligung zum Aussetzen nicht heimi-
scher Wassertiere (§ 10 Abs. 1
O.ö. Fischereigesetz) 600,
101.Bewilligung zur Entnahme von Nahrung
für Wassertiere (§ 10 Abs. 2
O.ö. Fischereigesetz) 1.800,
102.Anerkennung eines Fischzuchtbetriebes
(§ 13 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 1.200,
103.Ausstellung einer Fischerkarte
(§ 17 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 170,
104.Ausstellung einer Fischergastkarte
(§ 19 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 50,
105.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot
des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den
Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a
(§ 33 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 350,
106.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1
Oberösterreichisches Natur- und Land-
schaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80,
I. zur Errichtung von
a) gewerblichen Bauten, landwirt-schaftlichen Bauten, Wohnhäusern
zur Befriedigung des örtlichen Wohnraumbedarfes, Nebengebäuden
500,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Seite 41
Schilling
b) Garagen bei Bauten gemäß lit. a 250,—
c) sonstigen Wohn(Wochenend)häu-
sern 1.500,—
d)Garagen bei Wohn(Wochenend)-
häusern gemäß lit. c 600,—
e)sonstigen Bauten 500,—
II. zu Änderungen oder Umbauten
a) an gewerblichen Bauten, land-
wirtschaftlichen Bauten, Wohn-
häusern zur Befriedigung des
örtlichen Wohnraumbedarfes,
Nebengebäuden 250,—
b) an Garagen bei Bauten gemäß
lit. a120,—
c) an sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern 750,—
d) an Garagen bei sonstigen Wohn-
(Wochenend)häusern gemäß lit. c500,—
e) an sonstigen Bauten 250,—
Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982
a)zur Neuanlage, Verlegung und Ver-
breiterung von Forststraßen je ange-
fangene 100 m 10,—
höchstens jedoch 1.000,—
b)zur Errichtung und Änderung von
oberirdischen elektrischen Leitungs-
anlagen für Starkstrom über
30.000 Volt
je angefangene 100 m 12,—
höchstens jedoch 1.200,—
c)zur Errichtung und Änderung von
Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,
Schräg-, Sessel- und Schleppliften
sowie von Schipisten
je angefangene 100 m 350,—
höchstens jedoch 7.000,—
d) zur Verwendung einer Grundfläche als
Übungsgelände für und zur Durch-
führung von Moto- und Auto-Cross-
Veranstaltungen 7.000,—
e) zur Errichtung und Erweiterung von
Campingplätzen
je Stellplatz 120,—
höchstens jedoch 7.000,—
je angefangene 100 m2 600,—
höchstens jedoch 7.000,—
g)zur Eröffnung und Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rahmen
des landwirtschaftlichen Betriebes 500,—
h) zur Eröffnung und Erweiterung von
sonstigen Steinbrüchen, Sand-, Lehm-
oder Schotterentnahmestellen 7.000,—
i) zur Errichtung von Anlagen zur Auf-
bereitung von Gesteinen, Schotter,
Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von
Mischgut und Bitumen 7.000,—
Schilling
j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum
Torf-abbau
je angefangene 100 m2 100,—
höchstens jedoch 2.000,—
k) zur Durchführung von Drainagierun-
gen 1.000,—
I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden
Gewässern
bis 1000 m2 300,—
über 1000 m2 1.000,—
m) zur Rodung von Auwald
bis 1000 m2 300,—
über 1000 m2 2.000,—
n) zur Rodung yon Busch- und Gehölz-
gruppen und von Heckenzügen 500,—
o) zur Durchführung von geländege-
staltenden Maßnahmen 500,—
p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen
je angefangene 100 m 120,—
höchstens jedoch 7.000,—
. q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufs-
wagen, Mobilheimen, Wohnwagen so-
wie von Fahrzeugen, die für Wohn-
zwecke eingerichtet sind, außerhalb
von genehmigten Campingplätzen je
Wagen 1.200,—
Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982
I. bei Errichtung von
a) gewerblichen Bauten, Nebenge-
bäuden, Autoabstellplätzen, Sport-
stätten, optisch wirkenden An-
kündigungen 1.000,—
b) landwirtschaftlichen Bauten, Ne-
bengebäuden 750,—
c) Wohnhäusern zur Befriedigung des
örtlichen Wohnraumbedarfes 1.000,—
d) Garagen bei Wohnhäusern gemäß
lit. c 750,—
e)sonstigen Wohn(Wochenend)häu-
sern , 3.500,—
f)Garagen bei Wohn(Wochenend)-
häusern gemäß lit. e 1.800,—
g)Bootshütten, Badehütten 1.800,—
h) sonstigen Bauten 750,—
i) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rah-
men eines landwirtschaftlichen Be-
triebes 2.000,—
j) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahme-
stellen 7.000,—
k) Anlagen zur Aufbereitung von
Gesteinen, Schotter, Kies, Sand,
Ton, Lehm, Torf sowie von Misch-
gut und Bitumen 7.000,—
Seite 42
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Schilling
I) oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen bis 30.000 Volt
je angefangene 100 m 10,
höchstens jedoch 1.000,
m) oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen für Starkstrom über
30.000 Volt
je angefangene 100 m 15,
höchstens jedoch 1.500,-
n) Standseilbahnen, Seilschwebe-bahnen, Schräg-, Sessel- und
Schleppliften sowie von Schipisten
je angefangene 100 m 400,-
höchstens jedoch 7.000,-
0)Fischteichanlagen 500,-
p) Boots(Bade)stegen oder An-schüttungen
je m2 75,-
höchstens jedoch 5.500,-
q) Uferbefestigungen
je Laufmeter 75,-
höchstens jedoch 3.500,-
r) Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter 35,-
höchstens jedoch 3.500,-
s) Campingplätzen
je Stellplatz 120,-
höchstens jedoch 7.000,-
t) Bojen, je 300,-
bei Änderungen oder Umbauten
a) bei gewerblichen Bauten, Neben-
gebäuden, Autoabstellplätzen,
Sportstätten, optisch wirkenden
Ankündigungen 550,
b) bei landwirtschaftlichen Bauten,
Nebengebäuden 350,-
c) an Wohnhäusern, die zur Be-
friedigung des örtlichen Wohn-
raumbedarfes dienen 550,
d) an Garagen bei Wohnhäusern ge-
mäß lit. c 350,-
e) an sonstigen Wohn(Wochenend)-
häusern 1.800,-
f) an Garagen bei sonstigen Wohn-
(Wochenend)häusem gemäß lit. e 1.200,-
g)an Bootshütten, Badehütten 750,-
h) an sonstigen Bauten 350,-
1)von oberirdischen elektrischen Lei-
tungsanlagen bis 30.000 Volt
je angefangene 100 m 5,-
höchstens jedoch 500,-
j) von oberirdischen elektrischen Lei-tungsanlagen für Starkstrom
über 30.000 Volt
je angefangene 100 m 10,-
höchstens jedoch 1.000,-
k) von Standseilbahnen, Seilschwebe-bahnen, Schräg-, Sessel- und
Schleppliften sowie von Schipisten
je angefangene 100 m 200,-
höchstens jedoch 3.500,-
Schilling
I) an Fischteichanlagen 300,—
m) an Boots(Bade)stegen oder An-schüttungen
je m2 35,—
höchstens jedoch 2.500,—
n) an Uferbefestigungen
je Laufmeter 35,—
höchstens jedoch 1.800,—
0)an Einfriedungen jeder Art
je Laufmeter 18,—
höchstens jedoch 1.800,—
MI. bei Erweiterung von
a) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen im Rah-
men eines landwirtschaftlichen Be-
triebes 2.000,—
b) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,
Lehm- oder Schotterentnahmestel-
len 7.000,—
c) Campingplätzen
je Stellplatz, 120,—
höchstens jedoch 7.000,—
IV. für
a)die Neuanlage, Verlegung und
Verbreiterung von Forststraßen
je angefangene 100 m 12,—
höchstens jedoch 1.200,—
b) die Verwendung einer Grund-
fläche als Übungsgelände für und
zur Durchführung von Moto- und
Auto-Cross-Veranstaltungen 7.000,—
c) die Verwendung einer Grund-
fläche zum Ablagern von Unrat, Ge-
rumpel, Schrott, Fahrzeugwracks
u. dgl.
je angefangene 100 m2 1.000,—
höchstens jedoch 7.000,—
d)die Trockenlegung oder Auffor-
stung von Mooren oder Sümpfen,
zum Torfabbau
je angefangene 100 m2 120,—
höchstens jedoch 2.400,—
e) die Durchführung von Drainagie-
rungen 1.500,—
f) das Zuschütten von künstlichen
und natürlichen stehenden Gewäs-
sern
bis 1.000 m2 500,—
über 1.000 m2 1.500,—
g)die Rodung von Auwald
bis 1.000 m2 500,—
über 1.000 m2 2.500 —
h) die Rodung von Busch- und Ge-hölzgruppen und von Heckenzügen
700,—
1)die Durchführung von gelände-
gestaltenden Maßnahmen 700,—
j) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen
je angefangene 100 m 150,—
höchstens jedoch 7.000,—
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 12.
Stück, Nr. 27
Seite 43
Schilling
k) das Auf- und Abstellen von Ver-
kaufswagen, Mobilheimen, Wohn-
wagen sowie von Fahrzeugen, die
für Wohnzwecke eingerichtet sind,
außerhalb von genehmigten Cam-
pingplätzen je Wagen 1.500,—
österreichisches Natur- und Landschafts-
schutzgesetz 1982 bei Errichtung oder
Änderung von nicht unter die Tarifpost 108
fallenden Bauwerken, wie Staumauern,
Kraftwerken u. dgl. sowie von Regulie-
rungen 6.000,—
österreichisches Natur- und Landschafts-
schutzgesetz 1982 zur Errichtung; Auf-
stellung, Anbringung, Änderung und den
Betrieb von Werbeeinrichtungen je
Werbeeinrichtung 1.200,—
österreichisches Natur- und Landschafts-
schutzgesetz 1982 zum Vogelfang 100,—
XIII. Campingplatzwesen
112.Bewilligung zur Errichtung und zum Be-
trieb eines Campingplatzes
(§ 1 Abs. 2 O.ö. Campingplatzgesetz,
LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert
durch Gesetz LGBl. Nr. 63/1969) je 1.300,—
XIV. Bauwesen
für die im Besonderen Teil des Tarifes
zur Gemeindeverwaltungsabgabenverord-
nung das Ausmaß der Verwaltungsabgabe
bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch
dann, wenn es sich im Einzelfall um
eine Angelegenheit der Landesverwaltung
handelt.
Bauteile und Bauarten (§ 101 Abs. 1
O.ö. Bauverordnung, LGBI. Nr. 5/1985)
a) Neuzulassung 4.000,—
b) Änderung der Zulassung 2.000,—
c) Verlängerung der Zulassung 2.000,—
115.Aufnahme einer Person in das Verzeich-
nis der Aufzugsprüfer (§ 13 Abs. 8
O.ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956,
zuletzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 2/1970) 250,—
XV. Energiewesen
116.Bewilligung zur Vornähme von Vorarbei-
ten für die Errichtung einer elektrischen
Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz
O.Ö. Starkstromwegegesetz 1970,
LGBl. Nr. 1/1971) 250,—
117.Verlängerung der Frist zur Vornahme von
Vorarbeiten für die Errichtung einer
elektrischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1
Schilling
zweiter Satz O.ö. Starkstromwegegesetz
118.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb-
nahme, Änderung oder Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen
(§ 7 Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz
1970),
je Bewilligung 250,—
119.Verlängerung einer Frist gemäß § 10
Abs. 3 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970 130,—
120.Einräumung von Leitungsrechten
(§ 11 Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz
wegegesetz 1970 250,—
rung von Anlagen (§ 5 Abs. 1 O.ö. Gas-
gesetz, LGBl. Nr. 47/1958) 250,—
Abs. 1 O.ö. Elektrizitätsgesetz,
LGBl. Nr. 41/1982 5.000,—
Pächters gemäß § 8 Abs. 3 O.ö. Elektrizi-
tätsgesetz 1.000,—
triebsleiters gemäß § 9 Abs. 4
O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.000,—
gungen gemäß § 13 Abs. 2 O.ö. Elektri-
zitätsgesetz 1.000,—
Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1
O.ö. Elektrizitätsgesetz für
a) die Errichtung einer Stromerzeugungs-
anlage 2.000,—
b) die Erweiterung derselben 1.000,—
c) eine wesentliche Änderung derselben 1.000,—
128.Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß
§ 27 Abs. 3 O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.000,—
XVI. Privatzimmervermietung
129.Ausstellung der Bescheinigung über die
Berechtigung zur Privatzimmervermietung
(§ 3 Abs. 4 O.ö. Privatzimmervermietungs-
gesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 200,—
XVII. Sonstiges
130.Bewilligung zur Führung des o.ö. Landes-
wappens (§ 1 Gesetz über den Schutz
des o.ö. Landeswappens,
LGBl. Nr. 29/1948)
a) zwecks einmaliger Verwendung 550,—
b) zwecks dauernder Führung 5.500,—
131.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anfer-
tigung und zum Vertrieb von Gegen-
ständen mit dem Landeswappen als
Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den
Schutz des o.ö. Landeswappens) 1.300,—
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