Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Manning | Omnilex
LGBL_OB_19860730_36•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Manning
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Manning
LGBL_OB_19860730_36Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde ManningGazette30.07.1986
der o.ö. Landesregierung vom 30. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Manning
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 30. Juni 1986 der Gemeinde Manning, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Manning:
Von Grün und Blau durch einen silbernen Wellen-stab gespalten; rechts pfahlweise drei goldene Schlüsselblumenblüten, links aus einem goldenen Kornmandl wachsend ein goldenes Patriarchen-hochkreuz mit Kleeblattenden.