Schwarzaist (Freistadt), Feldaist (Freistadt) und Maltsch zum Fischereirevier Freistadt, sowie
die Änderung der Grenzen zwischen den Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam- Diem-Giessenbach
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986, 17. Stück,
Nr. 42 § 1§2
(1)Die Fischereireviere Schwarzaist (Freistadt), Feld-1) Die
gemeinsame Grenze der Fischereireviere
aist (Freistadt) und Maltsch werden zum FischereirevierNaarn-
Königswiesen und Klam-Diem-Giessenbach wird
mit der Bezeichnung „Fischereirevier Freistadt" ver-so geändert
daß sie mit der Grenze zwischen der, pohti-
. . .sehen Bezirken Perg und Freistadt zusammenfallt,
einigt.
(2) Die damit bewirkte Änderung der Grenze zwischen
(2)Zum neugebildeten Fischereirevier Freistadt gehö-den
Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam-
ren die Gewässer der bisherigen FischereireviereDiem-
Giessenbach ist in der Anlage dargestellt.
Schwarzaist (Freistadt), Feidaist (Freistadt) und Maltsch,
wie sie mit der Kundmachung der k.k. oberösterreichi-§ 3
sehen Statthalterei vom 29. März 1899, Nr. 434/I 99,Diese
Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer
Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 15. 4. 1899, Nr. 39, zu-
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
gewiesen worden sind. Ferner gehören zum neugebilde-jn Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k. k. ober-
ten Fischereirevier Freistadt jene stehenden Gewässer
österreichischen Statthalterei vom 29. März 1899, Nr.
im Bereich der bisherigen Fischereireviere Schwarzaist434/I 99,
Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 15. 4. 1899,
(Freistadt), Feidaist (Freistadt) und Maltsch, die in die Re-Nr.
39, außer Kraft,
vierbildung durch die genannte Kundmachung nicht ein-
bezogen waren.Für die o.ö. Landesregierung:
(3)Die Grenze des neugebildeten FischereirevieresHofinger
Freistadt ist in der Anlage dargestellt.