- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. November 1986 betreffend die Betriebszeit in Ein-zelhandelsbetrieben am 8. Dezember 1986 in den Ge-meinden der Grenzbezirke
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Ange-stellte für Oberösterreich verordnet:
§1
Zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfes am 8. Dezember 1986 (Feiertag "Maria Empfängnis") wird für Tätigkeiten zur Ausübung des Einzelhandels in ge-werblichen Betrieben in allen Gemeinden der politischen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1986, 24. Stück, Nr. 62
Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Schärding und§ 3
Rohrbach sowie in den Gemeinden Natternbach und"
Neukirchen am Walde im politischen Bezirk Grieskirchen°iese Y°ror?"un9 T ""* ^T f '"
eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.und mit
Ablauf dieses Ta9es außer Kraft'
§ 2Für den Landeshauptmann:
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des. .
Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.