LGBL_OB_19861219_63•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986 - GVV. 1986)
LGBL_OB_19861219_63Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986 - GVV. 1986)Gazette19.12.1986
der o.ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angele-genheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1986 - GVV. 1986)
Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980 und LGBl. Nr. 65/1980 wird verordnet:
§1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(4) Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe sich
ergebende Groschenbeträge haben unberücksichtigt zu bleiben.
§2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Be-rechtigung oder mit
der sonstigen Amtshandlung, für die
die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Be-scheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungs-abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden mittels der von der Landesregierung, in den Städten mit eigenem Statut von der betreffenden Stadt, aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden der Gemeinden während der Amtsstunden erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2) Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken
(Vormerken) aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3) Freistempelabdrucke sind auf die bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke) aufzudrücken.
(4) Soweit die Verwaltungsäbgaben nicht in Bargeld
entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenver-ordnung 1982, LGBl. Nr. 14,
außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Grünner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Seite 86
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 25.
Stück, Nr. 63
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung
Schilling
A. Allgemeiner Teil
90,-
40,-
40,-
weisen, Zeugnissen und sonstigen Bestäti-
gungen (ausgenommen Übernahmsbestä-
tigungen u. dgl.)
liches Anbringen
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Duplika-
ten für jeden Bogen der Urschrift
40,-
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Be-
bauungsplänen (§§ 15 und 19 Oberöster-
reichisches Raumordnungsgesetz, LGBI.
Nr. 18/1972, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 15/1977)
a)für den ersten Plan oder Abzug (Licht-
pause) je Blatt ÖNORM A 6041
koloriert 260,
nicht koloriert 180,-
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt
ÖNORM A 6041
koloriert 180,-
nicht koloriert 90,
6.Schriftliche Auskünfte aus Flächenwid-
mungs- oder Bebauungsplänen oder Bau-
sperren sowie Ablichtungen von Teilen sol-
cher Pläne oder Bausperren mit zeichneri-
scher Darstellung in den Plänen, je Aus-
kunft (§ 42 O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr.
35/1976, zuletzt in der Fassung des Geset-
zes LGBl. Nr. 82/1983)
koloriert 180,
nicht koloriert 130,
7.Bauplatzbewilligung (§ 4 O.ö. Bauordnung)
a) je Bauplatz bis 500 m2 260,-
b) für je angefangene weitere 100 m2 . . 40,
8.Bewilligung der Änderung von Bauplätzen
und bebauten Liegenschaften (§ 7 Abs. 1
O.ö. Bauordnung) 260,
9.Gewährung von Ausnahmen vom Verbot
der Ableitung von Schmutzwässern in
Senkgruben (§ 35 Abs. 3 O.ö. Bauordnung) 260,
Schilling
schlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisa-
tionsanlagen (§ 38 O.ö. Bauordnung) . . . 600,-
bau sowie für die sonstige Änderung oder
Instandsetzung von Gebäuden (§ 41 Abs. 1
lit. a und d O.ö. Bauordnung)
für je angefangene 10 m2 jedes Geschos-
ses (einschließlich Kellergeschosse, aus-
genommen Dachraum) 30,-
mindestens aber je Gebäude . 400,-
12.Baubewilligung für den Zu-, Aus- oder Um-
bau sowie für die sonstige Änderung oder
Instandsetzung von Dachräumen; Baube-
willigung für die Erneuerung des Dach-
stuhles (§ 41 Abs. 1 lit. a und d O.ö. Bau-
ordnung)
für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche 30,-
mindestens aber 260,-
höchstens jedoch 5.200,-
nicht unter Tarif-post 11 fällt (§ 41 Abs. 1 lit. d O.ö. Bau-
ordnung)
30, 260,
je angefangenen Laufmeter der straßensei-
tigen Hausfront
mindestens aber . k
30, 260,
oder c der O.ö. Bauordnung
für je angefangene 10 m2 überbaute Flä-
che oder für je 3 angefangene HöhenfTie-
fen)meter bzw. Laufmeter des Baues . . .
mindestens aber . . .
höchstens jedoch 5.200,
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
soweit sie nicht un-ter Tarifpost 11 oder 13 fällt
für je angefangene 10 m2 überbaute Flä-che oder für je 3 angefangene
Höhen(Tie-fen)meter bzw. Laufmeter des Baues-. .. 30,-
mindestens aber 260,
höchstens jedoch 5.200,-
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 25. Stück,
Nr. 63
Seite 87
Schilling
16.Bewilligung für den Abbruch von Gebäu-
den oder Gebäudeteilen; Bewilligung für
den Abbruch von sonstigen bewilligungs-
pflichtigen Bauten (§ 41 Abs. 1 lit. e
O.ö. Bauordnung)
a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das
Kellergeschoß oder Räume im Dach-
raum 260,-
b) wenn keine Geschosse vorhanden oder
betroffen sind, für je angefangene
10 m2 überbaute Fläche oder für je an-
gefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw.
Laufmeter des Baues 30,-
mindestens aber 260,-
höchstens jedoch . 2.900,-
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Be-zugsgröße zu berechnen,
die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
17.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. f der
O.ö. Bauordnung
a) je aufgestellte Maschine bzw. anderen
Gegenstand 260,-
b) für jede Änderung des Verwendungs-
zweckes 450,-
18.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. g
oder h der O.ö. Bauordnung
für je angefangene 10 Laufmeter Einfrie-dung (lit. g) bzw. für je
angefangene 10 m2
Grundfläche (lit. h) ...... 30,-
mindestens aber 260,-
höchstens jedoch 2.900,-
19.Bewilligung der Verlängerung der Frist für
den Beginn der Bauausführung und für die
Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 51
Abs. 3 und 4 O.ö. Bauordnung) 200,-
ligten Bauvorhaben, wenn durch die Ab-
weichung Bedingungen oder Auflagen des
Baubewilligungsbescheides berührt wer-
den (§ 53 Abs. 2 lit. b O.ö. Bauordnung) 400,-
Baubewilligungsverfahrens (§ 48 O.ö. Bau-
ordnung) 260,-
planes (§ 44 Abs. 3 O.ö. Bauordnung)
je Plan: 70,-
j"e Seite der sonstigen Unterlagen 30,-
Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Aus-maßes, wenn die
Richtigkeit von einem be-fugten Ziviltechniker bestätigt ist.
23.Überprüfung und Klausulierung (Anbrin-
gung des Bewilligungsvermerkes) von zu-
sätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes
(§ 49 Abs. 6 O.ö. Bauordnung)
je Bauplanausfertigung 130,-
Schilling
24.Benützungsbewilligung (§ 57 Abs. 4 O.ö.
Bauordnung) sowie Teilbenützungsbewilli-
gung (§ 57 Abs. 8 O.ö. Bauordnung): je ein
Drittel der anläßlich der Erteilung der Bau-
bewilligung berechneten Abgabe, minde-
stens jedoch
a) l bei Baubewilligungen nach Tarifpost 11 180,-
b) bei anderen Baubewilligungen 160,-
25.Gewährung von Ausnahmen oder Erleich-
terungen (Stundungen) von der Verpflich-
tung zur Errichtung von Stellplätzen (§ 30
Abs. 5 O.ö. Bauordnung)
je Stellplatz 130,-
höchstens jedoch 5.200,-
26.Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen (§ 4
Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und Ver-
feuerung von brennbaren Flüssigkeiten,
LGBl. Nr. 33/1976)
a) für die Errichtung 650,-
b) für die wesentliche Änderung 600,-
27.Bewilligung der Inbetriebnahme von Öl-
feuerungsanlagen (§ 6 Abs. 4 Gesetz über
die Lagerung und Verfeuerung von brenn-
baren Flüssigkeiten)
a) für Großanlagen 400,-
b) für Mittel- und Kleinanlagen 260,-
28.Bewilligung von Feuerstätten, die der Ver-
feuerung von brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8
Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und Ver-
feuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a) für die Errichtung 450,-
b) für die wesentliche Änderung 400,-
29.Bewilligung der Inbetriebnahme von bewil-
ligungspflichtigen Feuerstätten (§ 9 in Ver-
bindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über
die Lagerung und Verfeuerung von brenn-
baren Flüssigkeiten)
a) für neu errichtete Anlagen 400,-
b) für wesentlich geänderte Anlagen . . . 26Q,-
30.Bewilligung der Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten (§ 11 Gesetz über die Lage-
rung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten)
a) für die Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I 450,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II 420,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III 400,-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 25.
Stück, Nr. 63
Schilling
b) für die wesentliche Änderung der Lagerung von mehr als 100 Litern
der
Gefahrenklasse I 400,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II 330,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III 260,-
31.Bewilligung der Inbetriebnahme der Lage-
rung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 13 in
Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I 260,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II 230,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III 200,-
b)wesentliche Änderung der Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I 230,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II 200,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III 130,-
32.Bewilligung für die Errichtung oder wesent-
liche Änderung von Aufzügen (§ 3 O.ö. Auf-
zugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz LGBl. Nr. 2/1970);
Benützungsbewilligung für Aufzüge (§ 6
Abs. 1 O.ö. Aufzugsgesetz); Bewilligung
für die Wiederbenützung gesperrter Aufzü-
ge (§ 10 Abs. 4 O.ö. Aufzugsgesetz): je Be-
willigung 260,-
II. Veranstaltungswesen
gen von Dilettantentheatern (§ 2 O.ö. Ver-
anstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955, zu-
letzt geändert durch Gesetz LGBI. Nr.
5/1979) für jede Vorführung . 65,-
mittels sogenannten Heimempfängers
ohne vergrößernde Projektion (§ 2 O.ö.
Veranstaltungsgesetz) für jedes Fernseh-
gerät 160,-
Unterhaltungsspielapparaten oder Scherz-
automaten mit Geldeinwurf (§ 2 O.ö. Ver-
anstaltungsgesetz) für jeden Apparat bzw.
Automaten 650,-
Musikautomaten mit Geldeinwurf (§ 2 O.ö.
Veranstaltungsgesetz) für jeden Automa-
ten 260,-
Schilling
37.Bewilligung von Tanzunterhaltungen, Un-
terhaltungsfesten und musikalischen Dar-
bietungen (§ 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz)
I.Einzelfälle
a)das Zehnfache des (bei Abstufungen
höchsten) Eintrittspreises für eine
Person, mindestens aber 260,-
höchstens jedoch
aa) bei Veranstaltungen von Verei-
nigungen, die mildtätige, kirch-
liche, kulturelle oder sportliche
Zwecke verfolgen 650,-
bb) ansonsten 5.200,-
b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs-
absicht (freiwillige Spenden, Regie-
kostenbeiträge, Erwartung einer
Umsatzerhöhung u. dgl.) 260,-
II.ständige oder befristete
Veranstaltungen
a) von Vereinigungen, die mildtätige,
kirchliche, kulturelle oder sportliche
Zwecke verfolgen 1.300,-
b) bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs-
absicht (freiwillige Spenden, Regie-
kostenbeiträge, Erwartung einer
Umsatzerhöhung u. dgl.) 2.000,-
c) für sonstige Dauerveranstaltungen
aa) bei einer Bewilligungsdauer bis
zu drei Jahren 3.900,-
bb) bei einer Bewilligungsdauer von
mehr als drei Jahren 6.500,-
38.Bewilligung von Faschings- und Schauum-
zügen sowie sonstiger öffentlicher Schau-
stellungen, Darbietungen und Belustigun-
gen (§ 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz), so-
fern die Bewilligung nicht unter Tarifpost
36 fällt 200,-
schäftsführers), wenn der Bewilligungsin-
haber eine physische Person ist (§ 6 O.ö.
Veranstaltungsgesetz) 260,-
ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Veranstal-
tungsgesetz) 580,-
Veranstaltungsgesetz) 980,-
IM. Straßenverkehrswesen
42.Bewilligung von Ausnahmen von einer Be-
schränkung für das Halten und Parken,
von einem Hupverbot oder von Ausnah-
men für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 und
§ 94d Z. 6 und 8 Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr.
105/1986)
a) für eine einmalige Ausnahme 150,-
b) für mehrmalige Ausnahmen 260,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 25. Stück,
Nr. 63
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Schilling
43.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Stra-
ßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94d
Z. 7 StVO. 1960)
I.für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 100,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 200,-
II.für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 260,-
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft-
fahrzeug 600,-
44.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und § 94d
Z. 9 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel
u. dgl 260,-
45.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot
des Anbringens von Werbungen oder An-
kündigungen an Straßen außerhalb des
Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94d Z. 10
StVO. 1960)
a) Bewilligung einer Werbung oder An-
kündigung an einer Stelle, für die bisher
noch keine gleichartige Bewilligung er-
teilt wurde 650,-
b) Bewilligung für jede einzelne weitere
Werbung oder Ankündigung 260,-
46.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten
auf oder neben Straßen (§ 90 und § 94d Z.
16 StVO. 1960) 260,-
47.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus
Häusern oder Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 und § 94d Z. 18 StVO. 1960) 100,-
IV. Leichen- und Bestattungswesen
48.Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6
und 8 O.ö. Leichenbestattungsgesetz
1985, LGBl. Nr. 40) je Leiche 560,-
49.Bewilligung zur Enterdigung von Leichen
(§ 26 Abs. 1 O.ö. Leichenbestattungsge-
setz 1985) 260,-
V. Gewerbewesen
Sperrstunde für einzel-ne Gastgewerbebetriebe (§ 198 Abs. 3 Ge-
werbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1985)
a) für einen oder zwei kalendermäßig be-
stimmte Tage 40,-
b) für drei bis zehn Tage 200,-
c) für mehr als zehn Tage 330,
Schilling
ziehen (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung ,
niefit durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt
(§ 330 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973) . . 90,-
VI. Sonstiges
(§ 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBI.
Nr. 53/1948, zuletzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 32/1968; § 6 Abs. 1 und 2 Grund-
steuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7):
das Einfache der anläßlich der Erteilung
der Baubewilligung berechneten Abgabe.
schlußzwang an eine öffentliche Wasser-
versorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Gemeinde-
Wasserversorgungsgesetz, LGBI. Nr.
38/1956, zuletzt geändert durch Gesetz
LGBl. Nr. 23/1986) 580,-
schlußpflicht an die öffentliche Müllabfuhr
(§ 10 Abs. 1 O.ö. Abfallgesetz, LGBl. Nr.
1/1975) 400 -
dewappens (§ 4 Abs. 3 O.ö. Gemeindeord-
nung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung
der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985,
LGBl. Nr. 95; § 3 Abs. 3 Statut für die Lan-
deshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10; § 3
Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1980,
LGiBI. Nr. 11; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt
Wels 1980, LGBl. Nr. 12)
I.an Vereinigungen, die gemeinnützigen,
mildtätigen, kirchlichen, kulturellen'
oder sportlichen Zwecken dienen . . . 260,-
II.an sonstige Bewilligungswerber
a) zwecks einmaliger Verwendung .. 580,-
b) zwecks dauernder oder befristeter
Verwendung 5.800,-
c) zwecks Verwendung zur Warenbe-
zeichnung oder zur Ausschmückung
gewerbsmäßig angefertigter Gegen-
stände 1.300,-
Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 O.ö. Polizeistrafge-
setz - O.ö. PolStG., LGBl. Nr. 36/1979 in
der Fassung der O.ö. Polizeistrafgesetzno-
velle 1985, LGBl. Nr. 94) 1.300,-
O.Ö. Polizeistrafgesetz 1.300,-
59.Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert
der zu versteigernden Gegenstände
1 v. H., mindestens aber 400,-
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