- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit
der die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichi-schen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. De-zember 1982, LGBl. Nr. 107, über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen wird wie folgt geän-dert:
§ 1 hat zu lauten:
..§1
?1? Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
?2? Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
?3? Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1
und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für
das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.