Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von
Müllbeseitigungsanlagen
von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden | Omnilex
LGBL_OB_19870415_20•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von
Müllbeseitigungsanlagen
von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von
Müllbeseitigungsanlagen
von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden
LGBL_OB_19870415_20Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der bauliche Anlagen von
Müllbeseitigungsanlagen
von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werdenGazette15.04.1987
der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1987, mit der bauliche Anlagen von Müllbeseitigungsanlagen von
der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden
Auf Grund des § 41 Abs. 5 lit. b der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der O.ö. Bauordnungs-novelle 1983, LGBl. Nr. 82, wird verordnet:
§1 '
Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anla-gen, die für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung als Müllbeseitigungsanlagen errichtet bzw. geändert werden und einer Bewilligung gemäß § 24 des O.ö. Abfallgeset-zes, LGBl. Nr. 1/1975, bedürfen, sind von der Baubewilli-gungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung ausgenommen. §2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.