"(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 30 Meter voneinander gesetzt werden."
3.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Für den Fischfang dürfen außer im Falle des § 7 lit. e nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angel-haken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt wer-den."