Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Artikel 4 Austausch von Meßdaten
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissions-messungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
Seite 60
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 17.
Stück, Nr. 58
Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann:
Kery
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann:
Wagner
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann:
Ludwig
Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann:
Haslauer
Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
In Vertretung
Prior
Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann:
Kessler
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann:
Zilk
Anlage 1
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2
0,6 mg/m3 (0,22 ppm)
1.2. Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3
0,6 mg/m3 (0,31 ppm)
Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne
des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom
- März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur
einer dieser Werte überschritten wird.
5? Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne
des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom
- März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor,
wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 ge-
nannten Luftschadstoffe — als Halbstundenmittel-
wert, bezogen auf 20º C und 1013 mbar — ergibt,
daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten
Immissionsgrenzwerte überschritten wird.