die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung) geändert wird
"Ist die Einhaltung eines Mindestabstandes der Kehr-
türen von 1 m oberhalb des Fußbodens mit einem un-
verhältnismäßig hohen Aufwand oder einer unzumut-
baren Härte für den Gebäudeeigentümer verbunden,
so kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen ge-
statten. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur auf
Grund von Gutachten geeigneter Sachverständiger
und nur insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick
auf besondere örtliche und sachliche Gegebenheiten
erforderlich ist und ohne Beeinträchtigung der ord-
nungsgemäßen Kehrung möglich ist."
Seite 70
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 22. Stück,
Nr. 73, 74, 75 u. 76