Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine
Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten
einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen
Krankenanstalten derselben
Fachrichtung festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19880304_11•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine
Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten
einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen
Krankenanstalten derselben
Fachrichtung festgesetzt wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine
Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten
einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen
Krankenanstalten derselben
Fachrichtung festgesetzt wird
LGBL_OB_19880304_11Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine
Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten
einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen
Krankenanstalten derselben
Fachrichtung festgesetzt wirdGazette04.03.1988
einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten derselben
Fachrichtung festgesetzt wird
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 15. Februar 1988, mit der eine Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentli-chen Krankenanstalten derselben Fachrichtung fest-gesetzt wird
Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. a des O.ö. Krankenanstal-tengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI.
Nr. 59/1987, wird verordnet:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 4. Stück, Nr. 11 u. 12
Seite 15
§1
Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklas-sebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1:15 nicht überschreiten.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.