LGBL_OB_19880325_21•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen
LGBL_OB_19880325_21Verordnung der o.ö. Landesregierung über die jagdlichen LegitimationenGazette25.03.1988
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 30
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück, Nr. 21
Anlage 1
(Familienname, Vorname)
LAND OBERÖSTERREICH
(Geburtsdatum)
(Anschrift)
flvütgliedsriummer des O.ö. Landesjagdverbandes)
Jagdkarte
gültig in Oberösterreich
11
81
Lichtbild (35 x 45 mm)
ohne Lichtbild ungültig
ausgestellt von (Behörde):
Für den Bezirkshauptmann:") Für den Bürgermeister: *) *) Nichtzutreffendes streichen!
Wer die Jagd ausübt, hat die gültige Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Orga-nen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdaus-übungsberechtigten vorzuweisen.
Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis des Erlages des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband und der Prä-mie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtver-sicherung gültig. Die genannten Beiträge sind am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültig-keit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn der Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband und der Prämie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung fehlt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Un-terschriften oder Stempel unkenntlich gewor-den sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
¦ü .9
Schonzeiten der jagdbaren Tiere
(Stand: 1. April 1988)
Hoch- oder Rotwild:
la Hirsch.. vom 1. 1. bis 31.7.
Ib Hirsch .. vom 1. 1. bis 31.7.
Ha Hirsch .. ganzjährig
Mb Hirsch.. vom 1. 1. bis 31.7.
' IHer Hirsch.. vom 16. 1. bis 31.7.
führendes Tier, nichtführendes
Tier, Kalb .. vom 16. 1. bis 15.-7.
Schmaltier und Schmalspießer ..... vom 16. 1. bis 30.6.
Rehwild:
la Bock '..'..:..'.::.. vom 1. 10. bis 31.7.
Ib Bock .. vom 1.10. bis 31.5.
lla Bock.. ganzjährig
llb Bock '..'..'....'.. . vom 1. 10. bis 31.5.
Knopfspießervom 1 10 bis 155. •
Schmalreh . . vom 1. 1. bis 15.5.
Geiß und Kitz. . vom 1. 1. bis 15.8.
Gamswild vom 1. 1. bis 31.7. l
Steinwild .. ganzjährig
Dam- und Sikawild:
Hirsch .... vom 1. 2. bis 31.8.
Tier und Kalb.. vom 1. 2. bis 15.10.
Muffelwild:
Widder . vom 16. 1. bis 31.7.
Schaf und Lamm.. vom 1. 1. bis 31.7.
Elch.. ganzjährig
Bär.. ganzjährig
Luchs . . ganzjährig
Wolf .. ganzjährig
Schwarzwild:
führende Bache . . vom 1. 3. bis 15.6.
Murmel(tier) .. vom 1.11. bis 15.8.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,
Nr. 21
Seite 31
Anlage 1
Hasen:
Feldhase vom 1. 1.
Alpen(Schnee-)hasevom 1. 1.
Marder:
Stein(Hau6-)marder vom 1. 5.
Edel(Baum-)marder vom 1. 5.
Dachsvom 16. 1.
Iltis .vom 1. 4.
Wiesel:
kleines Wiesel (Mauswiesel)ganzjährig
großes Wiesel (Hermelin)vom 1. 4.
Wildkatze ganzjährig
Fischotter ganzjährig
Auer-, Blrk- und Rackelwlld:
Hahn vom 1. 6.
Henneganzjährig
Haselhuhn:
Hahn vom 1. 11.
Henneganzjährig
Schneehuhn ganzjährig
Steinhuhn ganzjährig
Rebhuhnvom 1. 10.
Bleßhuhnvom 1. 1.
Fasan:
Hahn vom 1. 1.
Hennevom 1. 1.
Wildtauben:
Hohltaubeganzjährig
Turteltaube ganzjährig
Ringeltaube vom 1. 5.
Türkentaubevom 1. 5.
Wildenten:
Stockente vom 1. 1.
Krickente vom 1. 1.
Reiherente vom 1. 1.
bis15.10
bis15.10
bis30.6
bis30.6
bis30.6
bis31.5
bis 31. 5.
bis 30. 4.
bis 31. 8.
bis 31. 8. bis 31. 8.
bis 15. 10. bis 15. 11.
bis30.6.
bis30.6.
bis31.8.
bis31.8.
bis31.8.
Tafelente vom 1. 1. bis 31. 8.
Schellentevom 1. 1. bis 31.. 8.
i Knäckenteganzjährig
Schnatterente ganzjährig
Pfeifente ganzjährig
SpieBente ganzjährig
Löffelenteganzjährig
Kolbenente ganzjährig
Bergente ganzjährig
Moorente ganzjährig
Eisente ganzjährig
Samtente ganzjährig
Eiderente ganzjährig
graue Wildgänse:
Graugans vom 1. 1. bis 31. 8.
Saatgansvom 1. 1. bis 31. 8.
Bleßgansganzjährig
Zwerggans ganzjährig
Kurzschnabelgans ganzjährig
Waldschnepfe vom 1. 5. bis 30. 9.
Höckerschwan ganzjährig
grauer Reiher (Fischreiher) ganzjährig
Mausebussard ganzjährig
Sperber ganzjährig
Habicht ganzjährig
Steinadler ganzjährig
Keine Schonzeit genießen:
Schwarzwild (mit Ausnahme der fuhrenden Bache), wildes Kanin-chen,
Fuchs, Waschbär und Marderhund.
Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten AbschuSplanes zu-lässig. Änderungen der Schonzeiten sind vom Jagdkarteninhaber zu berücksichtigen.
, ZI.
Für den Bezirkshauptmann: *) Für den Bürgermeister:')
(Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten)
(Unterschrift des Jagdgastes)
*) Nichtzutreffendes streichen!
Jagdgastkarten dürfen ausgefolgt werden:
a) an Personen, die bereits in einem anderen Bun-
desland eine nach den dort geltenden Bestimmun-
gen gültige Jagdkarte besitzen oder
b) an über. 18 Jahre alte Personen, die außerhalb
Österreichs ihren Wohnsitz haben. Diese Personen
dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagd-
ausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutz-
organes ausüben.
Schonzeiten der jagdbaren Tiere
(Stand: 1. April 1988)
Hoch- oder Rotwild:
vom 1. 1.bis31.7.
vom 1. 1.bis31.7.
ganzjährig
vom 1. 1.bis31.7.
vom 16. 1.bis31.7.
vom 16. 1.bis15.7.
vom 16. 1.bis30.6.
vom 1. 10.bis31.7.
vom 1. 10.bis31.5.
ganzjährig
vom 1. 10.bis31.5.
vom 1. 10.bis15.5.
vom 1. 1.bis15.5.
vom 1. 1.bis15.8.
vom 1. 1.bis31.7.
ganzjährig
la Hirsch
Ib Hirsch
Ha Hirsch
llb Hirsch
liier Hirsch
führendes Tier, nichtführendes
Tier, Kalb
Schmaltier und Schmalspießer
Rehwild:
la Bock
Ib Bock
lla Bock
llb Bock
Knopfspießer
Schmalreh
Geiß und Kitz
Gamswild
Steinwild
Dam- und Sikawild:
vom 1. 2. bis 31. 8. vom 1. 2. bis 15. 10.
Hirsch
Tier und Kalb
Muffelwild:
Widder ... vom 16. 1.bis 31.7.
Schaf und Lamm .. . vom 1. 1.bis 31.7.
Elchganzjährig
Bär .. . ganzjährig
Luchs ... ganzjährig
Wolfganzjährig
Schwarzwild:
führende Bache .. . vom 1. 3.bis 15.6.
Murmel(tier)vom 1 11bis 15.8.
Hasen:
Feldhase . . . vom 1. 1.bis 15.10.
Alpen(Schnee-)hase.. . vom 1. 1.bis 15.10.
Marder:
Stein(Haus-)marder . . . vom 1. 5.bis 30.6.
Edel(Baum-)marder . . . vom 1. 5.bis 30.6.
Dachs . .. vom 16. 1.bis 30.6.
Iltis ... vom 1. 4.bis 31.5.
Wiesel:
kleines Wiesel (Mauswiesel) ..... . . ganzjährig
großes Wiesel (Hermelin) ... vom 1. 4.bis 31.
Wildkatze. .. ganzjährig
Fischotter ... ganzjährig
Auer-, Birk- und Rackelwild:
Hahn ... vom 1. 6.bis 30.4.
Henneganzjährig
. Haselhuhn:
Hahn .. . vom 1.11.bis 31.8.
Henne . . . ganzjährig
Schneehuhn . . . ganzjährig
Steinhuhn .. . ganzjährig
Rebhuhn . . . vom 1. 10.bis 31.8.
Bleßhuhn ... vom 1. 1.bis 31.8.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,
Nr. 21
Seite 33
Anlage 2
Fasan:
Hahn ... vom 1. 1. bis 15.10.
Henne .. vom 1. 1. bis 15.11.
Wildtauben:
Hohltaube. . . ganzjährig
Turteltaube ... ganzjährig
Ringeltaube . . . vom 1. 5. bis 30.6.
Türkentaube . . . vom 1. 5. bis 30.6.
Wildenten:
Stockentevom 1 1 bis 318.
Krickente ... vom 1. 1. bis 31.8.
Reiherentevom 1 1 bis 318.
Tafelente ... vom 1. 1. bis 31.8.
Schellente ... vom 1. 1. bis 31.8.
Knäckente ... ganzjährig
Schnatterente . . . ganzjährig
Pfeifente ... ganzjährig
Spießente . . ganzjährig
Löffelente . . ganzjährig
Kolbenente ganzjährig
ßergente ... ganzjährig
Moorente ... ganzjährig
Eisente ... ganzjährig
Samtente ... ganzjährig
Eiderente ... ganzjährig
graue Wildgänse:
Graugans vom 1. 1. bis 31.8.
Saatgans ... vom 1. 1. bis 31.8.
Bleßgans ... ganzjährig
Zwerggans ... ganzjährig
Kurzschnabelgans ... ganzjährig
Waldschnepfe ... vom 1. 5. bis 30.9.
Höckerschwan ... ganzjährig
grauer Reiher (Fischreiher).. . ganzjährig
Mäusebussard ... ganzjährig
Sperber . .. ganzjährig
Habicht ... ganzjährig
Steinadler ... ganzjährig
Keine Schonzeit genießen:
Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kanin-chen,
Fuchs, Waschbär und Marderhund.
Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zu-lässig. . Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdgastkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtig-ten vorzuweisen.
Änderungen der Schonzeiten sind vom Jagdgastkarteninhaber zu
berücksichtigen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 7. Stück,
Nr. 21
Anlage 3
Jagderlaubnisschein
Herr/Frau
wohnhaft in
ist berechtigt, dieJagdimJagdgebiet
auszuüben.
Diese Erlaubnis vomgiltfürdie Zeit
19
bis19
Sie erstreckt sich auf folgende Wildarten:
Der Jagdausübungsberechtigte: Der Jagdleiter:
Der Inhaber des Jagderlaubnisscheines (Jagd-gast) ist nicht Jagdausübungsberechtigter und daher nicht berechtigt, anderen Personen die Er-laubnis zur Jagdausübung zu erteilen oder Jagderlaubnisscheine auszustellen. Er ist nicht zum Jagdschutzdienst berufen und daher auch nicht berechtigt, wildernde Hunde und Katzen zu erlegen.
Der Inhaber ist verpflichtet, sich bei der Jagdaus-übung nach den jagdrechtlichen Vorschriften zu verhalten, den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen und ihn auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagd-schutzorganen sowie dem Jagdausübungsbe-rechtigten vorzuweisen.
An Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben, dürfen keine Jagd-erlaubnisscheine ausgestellt werden. Diese Per-sonen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagd-schutzorganes ausüben.
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