Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach | Omnilex
LGBL_OB_19880929_56•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach
LGBL_OB_19880929_56Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RottenbachGazette29.09.1988
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rottenbach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Be-schluß vom 5. September 1988 der Gemeinde Rotten-bach, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Füh-rung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rotten-bach:
In Gold ein roter Wellenbalken; oben daraus wach-send drei schwarze, fächerförmig angeordnete Klee-blätter, unten eine schwarze, nach oben geöffnete Mondsichel mit Kleeblattenden.