a) für Eigenheime mit einer Wohnung S 300.000,— und
zusätzlich S 25.000,— für jedes im gemeinsamen
Haushalt des Förderungswerbers lebende Kind, für
das Familienbeihilfe bezogen wird,
b) für Eigenheime mit zwei Wohnungen, sofern die
zweite Wohnung nur von den Eltern oder Kindern
des Förderungswerbers bezogen werden soll,
S 450.000,—.
§3 Höhe des Zinsenzuschusses
(1)Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
a) für die ersten fünf Jahre die gesamten Zinsen,
a) ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zins-
satz von 3 v. H. übersteigt und
b) ab dem elften Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz
von 5 v. H. übersteigt.
(2)Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb-