Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und
Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19890228_21•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und
Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und
Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19890228_21Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und
Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wirdGazette28.02.1989
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1989, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach
dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgeset-zes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
§1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreiöh über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 ist der Betrag von „S 20,—" durch den Betrag von „S 10,—" zu ersetzen.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft.