- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1989 betreffend die Verlegung der Michaelnbach-Stauff-Straße (Lan-desstraße Nr. 525) im Gebiet der Marktgemeinde Wai-zenkirchen
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
?1? Der bei km 12,377 (alt) von der bestehenden Trasse
abzweigende, nach Nordosten führende und bei km
12,687 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Michaelnbach-Stauff-Straße (Landesstraße Nr. 525 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
?2? Der zwischen km 12,377 (alt) und km 12,687 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Michaelnbach-Stauff-Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Michaelnbach-Stauff-Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Wai-zenkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1:1000, zu er-sehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.