a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrecht-
erhaltung des militärischen Dienstbetriebes unum-
gänglich sind,
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraft-
fahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV
1967), BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die
- Novelle zur KDV 1967, BGBl. Nr. 520/1989, bei
denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967
mitgeführt wird,
d) mit Fahrzeugen, die zum Terminal des Bahnhofes
Wels zu- oder abfahren und bei denen ein vollständig
ausgefülltes Frachtdokument (CIM/UIRR-Vertrag,
ZF-Frachtbrief) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht,
Seite 154
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 34. Stück,
Nr. 78
daß das Fahrzeug oder dessen Aufbau (Wechselbe-hälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 lit. j gelten bis 31. Mai 1990.
§2
Auf den im Anhang dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken wird für Fahrten gemäß § 1 Abs. 2 sowie für Ausnahmen vom Fahrverbot gemäß § 1 in Einzelfällen
nach § 45 StVO. 1960 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die Fahrgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z. 10a StVO. 1960) auf 60 km/h be-schränkt.
§3
Durch diese Verordnung bleiben Rechtsvorschriften, die über das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 oder über die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 2 hinausgehen, unberührt.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Ing. Reichl
Landesrat
Anhang
zu § 1 Abs. 1 und § 2
Verzeichnis der Straßenstrecken gemäß § 1 Abs. 1 und § 2