LGBL_OB_19900124_5•Landesgesetz, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz geändert wird (5. O.ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19900124_5Landesgesetz, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz geändert wird (5. O.ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)Gazette24.01.1990
„§4a. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
„§8a.
(1) Die nach § 10a Abs. 1 lit. a und c zuständige
Behörde oder die Gemeinde, wenn die Veranstaltung den erwerbsmäßigen Betrieb von Sportanlagen
oder von Spielapparaten und -automaten betrifft, hat
den Bescheid über die Erteilung, die Untersagung
der Ausübung oder die Entziehung der Bewilligung
(§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2) sowie die eine solche Bewilligung betreffende Genehmigung einer Pächterbestellung gemäß § 6 oder eine Anmeldung gemäß § 8 der
gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter zur Kenntnis
zu bringen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit binnen drei
Wochen der im Abs. 1 genannten Berufsvertretung
anzuzeigen."
7.§ 10 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzge-setzes 1988 werden hiedurch nicht berührt."
Seite 14
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 4. Stück,
Nr. 5
e) von anzeigepflichtigen Veranstaltungen ohne
rechtzeitige Anzeige oder entgegen einer be-
hördlichen Untersagung (§ 2 Abs. 2);
f) von Veranstaltungen, die auf Grund der ört-
lichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B.
Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche
Ankündigung) einen Zusammenhang mit der
Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei
denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilli-
gung gemäß § 2 Abs. 4 des O.ö. Polizeistrafge-
setzes vorliegt."
10.Nach § 11 ist folgender § 11a einzufügen:
„§ 11a.
(1) Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde (§ 10a Abs. 3) können bei Gefahr im Verzug, insbesondere für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Veranstalters
die Veranstaltung in Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich
unterbrechen oder schließen.
(2) Wurde eine verbotene Veranstaltung geschlossen (Abs. 1), so sind die Örtlichkeiten (Betriebsstätten) und Mittel (Betriebseinrichtungen) von der Behörde in geeigneter Form eindeutig so zu kennzeichnen, daß die behördliche Schließung erkennbar
ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen
oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.
(3) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretun-
gen (§ 12) können — erforderlichenfalls unter An-
wendung körperlichen Zwanges — Personen am Be-
treten von Örtlichkeiten (Betriebsstätten) oder am
Benützen von Mitteln (Betriebseinrichtungen) gehin-
dert werden, wenn der begründete Verdacht besteht,
daß an den Örtlichkeiten oder mit den Mitteln die
Durchführung verbotener Veranstaltungen erfolgt
oder beabsichtigt ist, und die Personen nicht glaub-
haft machen können, daß sie die betreffenden Ört-
lichkeiten (Betriebsstätten) zu Zwecken betreten
oder die betreffenden Mittel (Betriebseinrichtungen)
zu Zwecken benützen wollen, die mit der verbotenen
Veranstaltung nichts zu tun haben."
11.§ 12 hat wie folgt zu lauten:
¦ ¦§ 12.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 11),
(2)Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit
Geldstrafe bis einhunderttausend Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Bewilligung wiederholt den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt.
(4) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung
einer solchen strafbaren Handlung gedient haben,
sind für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer
solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis
zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen
ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen, wenn die
dem Verfall unterliegenden Gegenstände nicht erfaßt werden können, weil sie veräußert, verbraucht
oder sonstwie beiseite geschafft wurden."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundma-chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgen-den Monatsersten in Kraft.
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