LGBL_OB_19900228_10•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammverordnung 1990)
LGBL_OB_19900228_10Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammverordnung 1990)Gazette28.02.1990
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 5. Februar 1990 über die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirt-schaftliche Kulturflächen (O.ö. Klärschlammverord-nung 1990)
Auf Grund des § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 und § 15 des O.ö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, wird ver-ordnet:
§1
Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern in hygienisiertem
Klärschlamm
Als hygienisierter Klärschlamm im Sinne des § 2 Z. 4 des O.ö. Klärschlammgesetzes gilt stabilisierter Klär-schlamm, der nicht mehr als 100 Enterobakteriaceen pro Gramm Schlamm enthält, jedoch frei von Salmonellen so-wie frei von ansteckungsfähigen Wurmeiern ist.
§2 Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Klärschlamm
In Klärschlamm, der auf landwirtschaftliche Kulturflä-chen ausgebracht werden soll, darf der Gehalt an nach-stehend aufgelisteten Schadstoffen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff:Grenzwert:
(mg/kg Trockensubstanz)
Blei500
Cadmium10
Chrom500
Kupfer500
Nickel100
Quecksilber10
Zink2.000
§3 Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden
(1) In Böden landwirtschaftlicher Kulturflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, darf der Gehalt an nachstehend aufgelisteten Schadstoffen folgende Grenz-werte nicht überschreiten:
Schadstoff:Grenzwert:
(mg/kg lufttrockener Boden)
Blei100
Cadmium1
Chrom100
Kupfer100
Nickel60
Quecksilber1
Zink300
(2) Die Grenzwerte für die im Abs. 1 genannten Para-meter gelten für Mischproben (§ 5) aus dem Oberboden bezogen auf eine Bodentiefe von 20 cm bei Acker und auf eine Bodentiefe von 10 cm bei Wiese. Bei Ackerböden, die tiefer als 20 cm gepflügt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung wie folgt zu berichtigen: maßgeblicher Gehalt = gemessener Gehalt mal Pflüge-tiefe in cm geteilt durch 20.
§4 Klärschlammprobe
?1? Die Probenentnahme, die Probenvorbereitung und
die Untersuchung von Klärschlamm sind vorbehaltlich
Abs. 2 nach den in der Anlage A, Z. 1 (Klärschlammprobe), bezeichneten einschlägigen ÖNORMEN durchzuführen.
?2? Für jene Fälle des Abs. 1, für die keine ÖNORMEN
bestehen, sind sinngemäß die ISO-Normen bzw. die
„deutschen Einheitsverfahren für Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" anzuwenden.
?3? Die Unterschung der Klärschlammprobe hat folgende Parameter zu umfassen: Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie bei einer Hygienisierungsuntersuchung den Gehalt an ansteckungsfähigen Wurmeiern und Enterobakteriaceen einschließlich Salmonellen.
§5 Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch den Eigentü-mer oder Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des O.ö. Klärschlammgesetzes hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
Seite 112Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1990,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 8. Stück, Nr. 10
Seite 113
Anlage A
Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN
Nr. Titel
1M 6270Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes
bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten 2M 6290Untersuchung von Klärschlamm; „Aufschluß mit Königswasser
zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile"
3 M 6291Untersuchung von Klärschlamm; „Probeentnahme"
4 M 6293Untersuchung von Klärschlamm; „Bestimmung von Phosphor in Schlämmen und Sedimenten"
Ausgabe
Februar 1985 1. Dezember 1988
Dezember 1989 1. Dezember 1989
o Zutreffendes ankreuzen
verboten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang! 1990, 8. Stück,
Nr. 10
Seite 117 Anlage E
(Bezeichnung der Bezirksverwaltungsbehörde)
-, am
Protokoll
über die Entnahme von Klärschlammproben
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
Probenbezeichnung:
am:
Anlaß der Probennahme:
Entnahmestelle:Probennahmegerät:
TrockenbeetoSchöpfbecher
SchlammteichoSchöpfgerät
SilooSchlammstecher
FaulturmoSchlammheber
Nacheindickero
Emscherbrunneno
Presseo
o
Grad der Stabilisierung: stabilisiert onicht stabilisiert o
Aufbewahrung:ungekühltoTransport: ungekühlt o
gekühltogekühlt o
tiefgekühltotiefgekühlt o
Probennahme:
(Name, Dienststelle des Probennehmers)
o o o o
(dd/mm/jj/Uhr)
(Unterschrift des Probennehmers)
(Unterschrift des Anlagenbetreibers)
Art der Probenübermittlung: Gebinde: Glaso
Kunststoff o
1/2 Litero
1/1 Litero
2/1 Litero
Untersuchungsstelle: Datum der Übergabe:
Übergeber:
Unterschrift:
Datum der Übernahme:
Übernehmer:
Unterschrift:
Dieses Protokoll ist vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage
mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Ver-langen der Behörde
vorzulegen.
o Zutreffendes ankreuzen
Seite 118Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990,
Anlage F
Protokoll
über die Entnahme von Bodenproben
Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der Beprobungsfläche
(Name, Adresse):
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
Datum der Probennahme: o Erstuntersuchung o Folgeuntersuchung
Beprobungsfläche:
Gemeinde:
Katastralgemeinde:
Grundstücksnummer(n):
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
Ausmaß der Beprobungsfläche in ha: o Acker
o Wiese
o Sonderkultur
Entnahmetiefe:cm
Pflugtiefe (bei Ackerböden):cm
Gesetzliche Untersuchungsparameter: pH-Wert, Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.
Zusätzlich beantragte Untersuchungsparameter und Analysenmethoden *
(Zutreffendes ankreuzen):
oorganische Substanz (Humus durch Naßoxydation)
oKalium (DL bzw. CAL)o Kupfer (EDTA-Auszug)
oPhosphor (DL bzw. CAL)o Mangan (EDTA-Auszug)
oMagnesium (Schachtschabel)o Zink (EDTA-Auszug)
oBor (Acetatauszug)
Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestes 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (Datum und Unterschrift des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten)
(Datum und Unterschrift des Anlagenbetreibers)
Untersuchungsstelle:
Datum der Übergabe / Übernahme:
Übergeber: Übernehmer:
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