- Landesverfassungsgesetz
vom 19. Jänner 1990 über Änderungen des Verlaufes
der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
(Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik
Deutschland
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
?1? Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der
Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Öster-
reich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik
Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt
bestimmt.
?2? Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staats-
grenze ist zugleich Landesgrenze.
§2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1? Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Repu-
blik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundes-
republik Deutschland;
2? Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Öster-
reich und der Bundesrepublik Deutschland vom
- April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes
"Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des
Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmün-
dung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibel-
berg";
3? Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten
Vertrag.
§3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die An-lagen
7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2000)
bestimmt.
§4
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstim-menden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesge-setzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kund-zumachen.