Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Überackern | Omnilex
LGBL_OB_19900511_24•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Überackern
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Überackern
LGBL_OB_19900511_24Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
ÜberackernGazette11.05.1990
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Beschluß vom 19. März 1990 der Gemeinde Überackern, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Überackern:
In Grün eine silberne Wellenleiste; oben ein gol-denes Ort, unten ein goldener, querrechtshin gestellter Schlüssel.