LGBL_OB_19900629_40•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten
LGBL_OB_19900629_40Verordnung der o.ö. Landesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte TätigkeitenGazette29.06.1990
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 11. Juni 1990 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für be-stimmte Tätigkeiten
Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Landes-bediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1981, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
§2
Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten ?1? Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
?2? Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere solche, bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung
1? Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können,
2? der Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind,
3? häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.
(3)Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten
nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäf-tigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so fin-det Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.
§3
Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
(1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infol-ge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen er-kranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst her-angezogen werden, nachdem durch eine besondere ärzt-Ircrre Untersuchung- festgestellt wurde, daß ihr Gesund-heitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt (Eignungsuntersuchung). Es sind dies Einwirkun-gen durch 1? Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
2? Phosphor oder seine Verbindungen,
3? Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen,
4? Arsen oder seine Verbindungen,
5? Mangan oder seine Verbindungen,
6? Kadmium oder seine Verbindungen,
7? Chrom oder seine Verbindungen,
8? Benzol, Toluol oder Xylole,
9? Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge,
10? Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlen-
stoff, Perchloräthylen oder Chlorbenzole,
11? Nitroglykol oder Nitroglyzerin,
12? Schwefelkohlenstoff,
13? Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigen-
de Hautveränderungen verursachen können, wir Pa-
raffin, Teer, Anthrazen oder Pech,
14? Dimethylformamid,
15? Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexa-
methylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat oder
Toluylendiisocyanat,
16? quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube,
17? Thomasschlackenmehl,
18? Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen,
19? Aluminiumstaub,
20? Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück,
Nr. 40
(7) Nach länger andauernder Erkrankung eines Be-diensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufli-che Tätigkeit befürchten läßt, hat der Leiter der Dienst-stelle durch eine besondere ärztliche Untersuchung, de-ren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Bediensteten für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bis 3 feststellen zu lassen.
§5
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
?1? Die besonderen ärztlichen Untersuchungen nach
den §§ 3 und 4 sind von den in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Amtsärzten vorzunehmen, die eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung haben. Als Grundlage für die Untersuchungen können auch Gutachten sonstiger Ärzte herangezogen werden, wenn solche bereits vorhanden sind oder wenn Untersuchungen über die beim Land zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinausgehen.
?2? Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bis 3 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.
?3? Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen.
?4? Der Umfang der Untersuchungen ist zu erweitern, wenn und soweit die Gesundheit der Bediensteten in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
?5? Die besonderen ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Sofern die Untersuchungen nicht von dem Arzt durchgeführt werden, der der Kommission (§19 O.ö. LbSG.) angehört, sind zwei Befundausfertigungen unverzüglich diesem Arzt zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übersenden. Dem Leiter der Dienststelle ist mitzuteilen, ob der betreffende Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist bzw. ob gegen eine Weiterbeschäftigung Bedenken bestehen.
§6
Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen Untersuchungen Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand durch besondere ärztliche Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 zu überprüfen bzw. zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang'1990, 22. Stück, Nr. 40
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1? Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Bediensteten;
2? Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, und Art derselben;
3? Beendigung dieser Beschäftigung;
4? Name und Anschrift des Amtsarztes, der die Untersuchung durchgeführt hat;
5? Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung und
den Vermerk des Amtsarztes, der die Untersuchung
durchgeführt hat, über die Eignung.
§7
Besondere Pflichten der Leiter der Dienststellen
und der Bediensteten(
?1? Die Leiter der Dienststellen bzw. ihre Beauftragten haben dafür zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.
?2? Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen besonderen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.
Anhörung des Arztes, der der Kommission angehört
Wenn im Einzelfall festzustellen ist, daß eine besonde-re ärztliche Untersuchung durchzuführen ist, oder in wel-chen Zeitabständen solche Untersuchungen durchzufüh-ren sind, ist vor Durchführung der Untersuchung der Arzt zu hören, der der Kommission (§ 19 O.ö. LbSG.) an-gehört.
§9 Auflegen der Verordnung
Diese^ Verordnung ist an geeigneter, für die Bedienste-ten leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ser Verordnung Tätigkeiten ausführen, für die nach den §§3 od
er 4 besondere ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche Untersuchungen bisher r icht vorgenommen wurden, innerhalb von sechs Monate i nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten Bestimmungen ärztlich untersucht werden.
(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von Bedien-steten, die unter Abs. 1 fallen und deren Gesundheitszu-stand bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der nun-mehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen minde-stens gleichwertig sind; andernfalls ist nach Abs. 1 vor-zugehen.
§11
iInkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Eckmayr
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 174
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück, Nr. 40
Anlage
Zeitabstände und Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen
Einwirkung durch
Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durchzuführen sind
Umfang der Untersuchungen
Blei oder seine Legierungen bei Tätig-keiten in Buchdruckereibetrieben, bei denen Blei in dampf- oder in staubförmigem Zustand auftritt
Bleitetramethyl oder Bleitetraäthyl
Blei, seine Legierungen oder Verbin-dungen in sonstigen Fällen
Phosphor oder seine Verbindungen
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen
Arsen oder seine Verbindungen
Mangan oder seine Verbindungen
Kadmium oder seine Verbindungen
Chrom oder seine Verbindungen
Benzol
Toluol oder Xylole
Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 3 Monate
6 Monate
3 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
1 Jahr
6 Monate
6 Monate
3 Monate
6 Monate
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Blutes und des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer Symptome sowie gezielte Untersuchung des Blutes Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung der Schleimhäute des Nasen- und Rachenraumes; bei jeder zweiten Untersuchung überdies Röntgen-aufnahme der Thoraxorgane Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes und des Harnes; bei der er-sten Untersuchung auch Untersuchung der Leberfunktion
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie gezielte Untersuchung des Blutes
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang «990, 22. Stück, Nr. 40
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Einwirkung durch
Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durchzuführen sind
Umfang der Untersuchungen
Nitro- oder Dinitrobenzol
sonstige Nitro- und Aminoverbindun-gen des Benzols oder seiner Homo-
logen und deren Abkömmlinge
Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff, Perchlor-
äthylen oder Chlorbenzole
Nitroglykol oder Nitroglyzerin
Schwefelkohlenstoff
Dimethylformamid flüchtige Isocyanate
Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebs-bildung neigende
Hautveränderung verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen
oder Pech
quarz-, asbest- oder sonstige silikat-haltige Staube
Thomasschlackenmehl
Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen
3 Monate
3 Monate
6 Monate
3 Monate
6 Monate
6 Monate
6 Monate
1 Jahr
2 Jahre
im ersten Halbjahr der Beschäf-tigung alle zwei Monate, an-
schließend 1 Jahr
2 Jahre
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung
des Blutes und des Harnes; Untersuchung der Leberfunktion
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung
des Blutes und des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung
des Harnes; bei jeder zwei-ten Untersuchung überdies Unter-suchung
der Leberfunktion
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
des Herzens und des Kreislaufes
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
neurologischer und psychischer Symptome sowie gezielte Untersu-chung
des Harnes
Allgemeine ärztliche Untersuchung; Untersuchung der Leberfunktion
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung
der Schleimhäute des Nasen- und Rachenraumes, Untersuchung der
Funktion der Lunge
Untersuchung der Haut
Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der
Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-
suchung
Allgemeine ärztliche Untersuchung; bei der ersten Untersuchung auch
Röntgenaufnahme der Thorax-organe
Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der
Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-
suchung
Seite 176
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 22. Stück,
Nr. 40
Einwirkung durch
Zeitabstände, in denen Unter-suchungen im allgemeinen durch-
zuführen sind
Umfang der Untersuchungen
Aluminiumstaub
Fluorverbindungen bei der Alumi-niumgewinnung
andauernden starken Lärm
2 Jahre
1 Jahr
3 Jahre
Röntgenaufnahme der Thoraxorgane und Untersuchung der Funktion der
Lunge; bei der ersten Untersuchung auch allgemeine ärztliche Unter-
suchung
Allgemeine ärztliche Untersuchung, gezielte Untersuchung des Harnes,
bei jeder dritten Untersuchung überdies Röntgenaufnahme der
Beckenknochen
Audiometrische Funktionsprüfung
den Organismus besonders belasten-de Hitze
Einwirkungen nach § 3 Abs. 2 2 Jahre
Allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens und des Kreislaufes
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