„(2) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Be-amte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebens-jahres acht Jahre im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat."
2.Dem § 8 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:
„Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu tre-ten."
Artikel II
Es treten in Kraft:
1? Artikel I Z. 1 rückwirkend mit 31. Juli 1988;
2? Artikel I Z. 2 mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden Monatsersten.
Artikel III
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Artikel I Z. 1 tritt mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.