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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt im Bereich der Stadtgemeinde Schwanenstadt sowie den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird | Omnilex