Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die
Tourismusgemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei
Freistadt und Schönau im Mühlkreis zu einem gemeinsamen
Tourismusverband zusammengeschlossen werden | Omnilex
LGBL_OB_19901130_88•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die
Tourismusgemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei
Freistadt und Schönau im Mühlkreis zu einem gemeinsamen
Tourismusverband zusammengeschlossen werden
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die
Tourismusgemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei
Freistadt und Schönau im Mühlkreis zu einem gemeinsamen
Tourismusverband zusammengeschlossen werden
LGBL_OB_19901130_88Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die
Tourismusgemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei
Freistadt und Schönau im Mühlkreis zu einem gemeinsamen
Tourismusverband zusammengeschlossen werdenGazette30.11.1990
der o.ö. Landesregierung vom 19. November 1990, mit der die Tourismusgemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei Freistadt und Schönau im Mühlkreis zu einem gemeinsamen Tourismusver-band zusammengeschlossen werden
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, wird verordnet:
§1
?1? Die Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990) Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei Freistadt und Schönau im Mühlkreis werden zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen.
?2? Der gemeinsame Tourismusverband gemäß Abs. 1
führt die Bezeichnung „Tourismusverband für die Gemeinden Unterweißenbach, Kaltenberg, St. Leonhard bei Freistadt und Schönau im Mühlkreis" und hat seinen Sitz in Unterweißenbach.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft