Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Einrichtung
der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der
Länder
Art. 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Ge-meinsamen
Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:
Artikel III Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Ver-wahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Ab-schriften übermittelt.
Bregenz, am 23. November 1990
Für das Land Burgenland: Sipötz
Für das Land Niederösterreich: Ludwig
Für das Land Salzburg: Katschthaler
Für das Land Tirol: Partl
Für das Land Kärnten: Haider
Für das Land Oberösterreich: Ratzenböck
Für das Land Steiermark: Krainer
Für das Land Vorarlberg: Purtscher
Für das Land Wien: Zilk
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel II mit 4. Jänner 1991 in Kraft.