Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung über
die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert
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LGBL_OB_19910125_17•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung über
die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert
wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung über
die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert
wird
LGBL_OB_19910125_17Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung über
die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert
wirdGazette25.01.1991
die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert wird
(1) Bedienstete, die das Anstellungserfordernis der Rei feprüfung durch die Beamtenaufstiegsprüfung ersetzt ha ben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen von den übrigen im § 1 angeführten Voraussetzungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres sieben Jahre im öffentlichen Dienst verwendet wurden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.