Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19910125_26•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
LGBL_OB_19910125_26Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
BedarfGazette25.01.1991
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 14. Jänner 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Ried im Innkreis, insbesondere des regionalen Zentrums Ried im Innkreis, (§ 14 Z. 10 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 677/25, KG. Ried im Innkreis.mit einer Gesamtfläche von 5.350 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieses Grundstückes ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 783 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.