LGBL_OB_19910215_34•Landesgesetz, mit dem das O.ö. Kindergärten- und Horte- Dienstgesetz geändert wird
LGBL_OB_19910215_34Landesgesetz, mit dem das O.ö. Kindergärten- und Horte- Dienstgesetz geändert wirdGazette15.02.1991
"(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinne des Abs. 1 freizubleiben:
"(4) Kindergärtner(innen), die eine Gruppe führen, haben zur Verbesserung der Elternberatung bzw. Elternarbeit (Abs. 1 lit. c) mindestens einen Elternabend (§ 3 Abs. 3 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) pro Arbeitsjahr durchzuführen."
des Kindergarten(Hort)betriebes nach Anhörung der Kindergärtner(innen) (Erzieher/innen) durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen."
(1) Kindergärtner(innen) sind in die Verwendungs
gruppe L3 oder nach einem nicht schlechterstellen
den Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie die Be fähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bil dungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben.
(2) Kindergärtner(innen) sind in die Verwendungs
gruppe L2b1 oder nach einem nicht schlechterstel
lenden Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie
dungsanstalt für Kindergartenpädagogik abgelegt
haben,
nerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärt
nerinnen oder die Befähigungsprüfung für Sonder
kindergärten an einer Bildungsanstalt für Kinder
gartenpädagogik abgelegt haben oder
Seite 54
Landesgesetzblatt für Ober^sterreich, Jahi
i1, 9. Stück, Nr. 34
(3) Die Zusatzausbildung (Abs. 2 Z. 3) ist durch die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungsveranstal
tungen (Abs. 4) zu absolvieren. Im Rahmen dieser Nachschulungsveranstaltungen dürfen für den Ge
genstand "Rhythmisch-musikalische Erziehung" nur
Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung
und für die Gegenstände "Heil- und Sonderpädago
gik" nur fachlich befähigte Personen als Vortragende
herangezogen werden.
(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Nachschulungsveranstaltungen
(Abs. 3) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Ver ordnung sind insbesondere Lehrstoff und didaktische Grundsätze in den Gegenständen "Heil- und Sonder
pädagogik" und "Rhythmisch-musikalische Erzie
hung" unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Bil
dungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 312/1985, und organisatorische Belange zu regeln:
(5) Das Land Oberösterreich hat jedenfalls Nach schulungsveranstaltungen (Abs. 3) im erförderlichen Ausmaß anzubieten.
(6) Die Landesregierung hat auf Antrag Nachschu lungsveranstaltungen (Abs. 3) mit Bescheid als geeig nete Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 anzuerken
nen, wenn die betreffende Nachschulung den in den Abs. 3 und 4 normierten Erfordernissen entspricht.
Anerkannt dürfen dabei nur solche Nachschulungs
veranstaltungen werden, deren Träger eine Gebiets
körperschaft oder ein anderer Rechtsträger ist, der die
ordnungsgemäße Durchführung der Nachschulungs
veranstaltungen gewährleistet. Der Antragsteller hat
überdies den Inhalt, die organisatorischen Regelun
gen der Nachschulungen sowie die Namen der Vortra
genden mit dem Nachweis ihrer fachlichen Befähi
gung im Anerkennungsverfahren bekanntzugeben.
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
ihrer Voraussetzungen wegfällt.
(7) Den Kindergärtner(inne)n gebühren - unbe
schadet der Regelungen über die Sonderzahlungen
und die Haushaltszulage sowie allfällige weitere Be zugsbestandteile - zu ihrem Gehalt:
(8)Den Leiter(inne)n von Kindergärten, die in die
Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem nicht
schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft
sind, gebührt neben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine
Leiterzulage im Ausmaß der Dienstzulage für Leiter
der Verwendungsgruppe L2b1 gemäß § 57 Abs. 2
lit. d des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.
179/1990, und zwar
mit einer Gruppe,
mit zwei Gruppen,
mit drei Gruppen,
mit vier Gruppen und
mit fünf Gruppen oder mehr Gruppen.
(9)Den Leiter(inne)n von Kindergärten gebührt ne
ben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine Leiterzulage im
Ausmaß der Dienstzulage für Leiter der Verwendungs
gruppe L3 gemäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgeset
zes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1990, und zwar
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 9. Stück,
Nr. 34 u. 35
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(10) Die Überstellung eine(r)s Kindergärtner(in)s in die Verwendungsgruppe L2b1 oder in ein nicht schlechterstellendes Entlohnungsmodell kann nur auf Antrag des (der) Kindergärtner(in)s und frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen. Dabei ist für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungster-mins jene Zeit, die bis dahin für die Vorrückung maßgebend war, vermindert um ein Jahr so zu beurteilen, als wenn sie in der neuen Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell zurückgelegt worden wäre. Die überstellten Kindergärtnerinnen) haben bis spätestens 1. Jänner 1993 die Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 zu absolvieren; ist dies nicht der Fall, so sind sie mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 unter Anrechnung der in der Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell verbrachten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe L.3 oder in das nicht schlechterstellende Entlohnungsmodell zurückzustufen."
mit Befähigungsprüfung für Erzieher bzw. Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher;
Für Kindergärtner(innen) und Leiter(innen) von Kindergärten, die in die Entlohnungsgruppen I2b1, 13 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, gilt § 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Zulagen nach Abs. 7 bis 9 um 5% erhöhen."
Artikel IM
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
1.in die Verwendungsgruppe L3 oder nach einem
nicht schlechterstellenden. Entlohnungsmodell
sind einzustufen:
a) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen)
an Schülerheimen mit Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an
einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen;
b) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen)
an Schülerheimen mit Lehrbefähigungs- oder
Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse gemäß
Z. 2 lit. c nicht erfüllen.
2.in die Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem
nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell
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