Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes
1990, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1
Die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung, LGBl. Nr. 56/1990, wird wie
folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 3 30,5 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 2% des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 1 %."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.