LGBL_OB_19910315_42•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Durchführung von Nachschulungsveranstaltungen für Kingergärtner(innen) und Erzieher(innen)
LGBL_OB_19910315_42Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Durchführung von Nachschulungsveranstaltungen für Kingergärtner(innen) und Erzieher(innen)Gazette15.03.1991
b)Lehrstoff:
Lehrstoffinhalte sind insbesondere
-Überblick über Arten und Ursachen von Behin
derungen.
Multifaktorieller Erklärungsansatz für Störungen und
Auffälligkeiten.
Möglichkeiten der Hilfen im Kindergarten und Hort.
keiten; Hilfen im Kindergarten und Hort.
fälligen Kindern in Regeleinrichtungen - Rah
menbedingungen und Grenzen.
gärtnerinnen) und Horterzieher(innen) im Hin
blick auf die besondere Situation der Eltern von
verhaltensauffälligen Kindern.
agogischen Einrichtungen.
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Landesgesetzblatt für Oberösferteich, Jahrgang Y991, 12.
Stück, Nr. 42
Zur Vorbereitung für die Nachschulung im Eigenstudium (Durcharbeitung und gedankliche Auseinandersetzung) ist insbesondere mindestens eines der nachstehenden Fachbücher heranzuziehen:
Alexander Sagi: Verhaltensauffällige Kinder im Kindergarten, Herder-Verlag; Gerda Werner: Das behinderte Kind, Klett-Cotta-Verlag;
Fritz Holzinger: Sonderpädagogik, Österreichischer Bundesverlag.
und Bewegung gleichermaßen zugrundeliegen: Zeit (Tempo, Metrum, Takt, Rhythmus), Dynamik, Melodie, Form. Differenzierung des Sehens anhand von Bewegungsbeobachtung.
selbstgebautes Instrumentarium; Stabspiele,
Schlag- und Geräuschinstrumente, Flöten) in
Verbindung mit Bewegung. Musikalische Im
provisation, vokale und instrumentale Beglei
tung von Bewegungsabläufen.
Improvisation mit Musikinstrumenten, Sprache,
Stimme unter Einbeziehung von Spielmateria
lien und Bewegung. Bedeutung der Singstimme
für die Arbeit mit Kindern. Einfache musikali
sche Formmodelle wie Liedformen, Rondo,
Kanon, Variation.
von Liedern, Texten, Spielen und instrumenta
ler Begleitung. Folgerungen für das persönliche
und berufliche Leben. Erschließen vielfältiger
Bewegungserfahrungen (insbesondere Flexibi
lität in den Grundbewegungsarten) durch Spiel,
Improvisation und Imitation.
Reifen, Stäbe, Bälle, Tücher, Naturmaterialien,
Alltagsgegenstände: Improvisatorisches Spiel
mit unterschiedlichen Materialien unter Berück
sichtigung der Kombinationsmöglichkeiten.
Anwendung und Auswertung der verschiede
nen Materialien unter neuen Aspekten.
wegung auf die sozialen Beziehungen (Einzel-,
Partner- und Gruppenübungen). Förderung der
sensiblen Wahrnehmungsfähigkeit für gruppen
dynamische Prozesse. Bewußtmachen nonver
baler Kommunikationssysteme. Entwicklung
von Einfühlungsvermögen und Verantwortungs
bewußtsein (durch den Wechselbezug von
Selbständigkeit und Anpassung, Führen und
Folgen, Ein-, Über-, Unterordnung).
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Stück, Nr. 42
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und Erleben aufbauen (einschlägige Literatur sollte nur als Anregung oder zur Vertiefung des Verständnisses dienen). Ziel der rhythmisch-musikalischen Erziehung ist die individuell angemessene Entwicklung der körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte und die Erkenntnis ihrer Wechselwirkung (ganzheitliche Erziehung, Bildung der Gesamtpersönlichkeit) auch im Hinblick auf den Sozialbezug.
§5 Durchführung der Nachschulung
(1)Für jede Nachschulungsveranstaltung ist ein(e) Schulungsleiter(in) mit pädagogischer und/oder psycho logischer Ausbildung zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung des Schulungsleiters (der Schu lungsleiterin) können auch Betreuer(innen) eingesetzt werden.
(3) Für den Gegenstand "Rhythmisch-musikalische Er
ziehung" sind als Referent(innen)en Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung heranzuziehen.
(4) Für die Gegenstände "Heil- und Sonderpädagogik" sind als Referent(innen)en fachlich befähigte Personen (z. B. Ärzte, Psychologen oder Pädagogen mit heilpäda gogischer Erfahrung) heranzuziehen.
(5) Die Nachschulung ist in jedem Gegenstand in semi naristischer Art mit maximal 24 bis 26 Teilnehmer(inne)n durchzuführen.
§6 Anwesenheitsverzeichnis
(1) Der (die) Schulungsleiter(in) hat unter Mitwirkung der Betreuer(innen) oder der Referent(innen)en über jede Nachschulungsveranstaltung ein Anwesenheitsverzeich nis (Muster Anlage I) zu führen.
(2) Das Anwesenheitsverzeichnis hat Namen, Dienst
und Wohnanschrift der Teilnehmer(innen) und Angaben über das Eigenstudium zu enthalten.
(3) Der Aussteller des Anwesenheitsverzeichnisses hat sich in geeigneter Form (z. B. Lichtbildausweis) von der Identität der Teilnehmer(innen) zu überzeugen.
(4) Die Bestätigung der Anwesenheitszeiten setzt die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer(innen) während der gesamten Dauer der Nachschulungsveranstaltung
voraus. Für die Nichtteilnahme an einem Teil der Nach schulungsveranstaltung gelten keine Rechtfertigungs oder Entschuldigungsgründe. Das versäumte Stunden
ausmaß ist im Einvernehmen mit dem (der) Schulungsleiter(in) bei einer der nächsten Nachschulungsveranstal tungen nachzuholen.
(5) Die Anwesenheitsverzeichnisse sind der o.ö. Lan desregierung nach Abschluß der einzelnen Nachschu lungsveranstaltungen zur Verwahrung vorzulegen.
§7 Aufgaben der (des) Schulungsleiter(s)in
(1) Dem (der) Schulungsleiter(in) obliegt die Vorberei tung und Durchführung der Nachschulungsveranstaltung(en).
(2) Zu den organisatorischen Aufgaben zählen insbe
sondere
(1) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme setzt ein Eigenstudium der Teilnehmer(innen) unter Berück sichtigung pädagogischer Aspekte erwachsenengemä
ßen Lernens im Sinne des § 4 und die aktive Mitarbeit (z. B. referierende und/oder interpretierende Behandlung eines Themas oder Diskussionsbeiträge) der Teilneh
merinnen) bei der Nachschulungsveranstaltung voraus. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch begleitende Beob achtung und Bewertung der Mitarbeit festzustellen; eine Leistungsbeurteilung ist damit nicht verbunden.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bestäti
gung (Muster Anlage IVa und b) vom (von den) Refe-
rent(innen)en auszustellen und von der (vom) Refe-
rent(en)in und vom (von der) Schulungsleiter(in) zu
fertigen.
(3) Die Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungsveranstaltungen im Gegenstand "Heil- und Sonderpädagogik" sowie im Gegenstand "Rhyth misch-musikalische Erziehung" gemäß § 3 sind die Vor aussetzung für die Überstellung in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L2b1 bzw. I2b1 oder ein nicht schlech terstellendes Entlohnungsmodell für
a) Kindergärtner(innen) mit abgelegter Befähigungs
prüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bildungsan
stalt für Kindergärtnerinnen (§ 8 Abs. 2 Z. 3 des
O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes),
b) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen) an
Schülerheimen mit Befähigungsprüfung für Kinder
gärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bil
dungsanstalt für Kindergärtnerinnen (§ 11 Z. 2 lit. d
des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes).
§9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Eckmayr Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen
v * Anwesenheitsverzeichnis - Nachschulungsveranstaltung In
"5 Veranstalter
von
Veranstaltungsnummer
bis
Schulungsleiter(in)
Referenten(innen)
Nr.Name d. Teilnehmers(in) (auch Mädchennamen angeben)
Dienststelle mit AnschriftWohnanschriftamwesendim
Im Eigenstudium durchgearbeitetes BuchTeilnahme erfolgreich:
*)
VNVNVN
01
02
03
04
05
usw.
Datum und Unterschrift d. Referenten(in)
Datum und Unterschrift d. Schulungsleiters(in)
1
V = Vormittag N = Nachmittag ]j = anwesend - = abwesend
*) ja - nein
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Nr. 42
Lehrstoffaufstellung
Schulungsveranstaltung in _
Veranstaltungsnummer:
Seite 79 Anlage II
von
bis
Stundenausmaß:
Schulungsleiter(in)
Referent(in)
Gegenstand:
DatumUhrzeit: von - bis (reine Veranstaltungszeiten für jeden
Halbtag angeben)Lehrstoff/InhaltAnmerkungen
Referent(in)
Schulungsleiter(in)
Seite 80Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 12.
Stück, Nr. 42Seite 81
Anlage IVa
Veranstaltungsnummer:
Veranstalter
Bestätigung
über die Zusatzausbildung für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)
Es wird bestätigt, daß Herr/Frau
die Zusatzausbildung im Gegenstand Heil-und Sonderpädagogik im Ausmaß von insgesamt 20 Einheiten erfolgreich absolviert hat. Die besuchte Nachschulungsveranstaltung wurde
mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom, Schu- ¦¦ .; ¦
,
als geeignete Zusatzausbildung im Gegenstand Heil- und Sonderpädagogik im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979, i.d.g.F. anerkannt.
, am 19
Referent(in)Schulungsleiter(in)
Diese Bestätigung gilt in Verbindung mit einer Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmischmusikalische Erziehung oder einer Bestätigung (Zeugnis) über die Teilnahme am Freigegenstand "Rhythmisch-musikalische Erziehung" während eines Schuljahres in einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Überstellung eines Kindergärtners/Erziehers/einer Kindergärtnerin/Erzieherin an Kindergärten/Horten in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L2b1 /I2b1 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 12.
Stück, Nr. 42
Anlage IV b
Veranstältungsnummer:
Veranstalter
Bestätigung
über die Zusatzausbildung für Kindergärtner(innen) und Erzieherinnen)
Es wird bestätigt, daß Herr/Frau
die Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmisch-musikalische
Erziehung
im Ausmaß von insgesamt 20 Einheiten erfolgreich absolviert hat. Die besuchte Nachschulungsveranstaltung wurde
mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom, Schu-, als geeignete Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmisch-musikalische Erziehung im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979, i.d.g. F. anerkannt. _, am
Referent(in)
Schulungsleiter(in)
Diese Bestätigung gilt in Verbindung mit einer Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Zusatzausbildung im Gegenstand Heil- und Sonderpädagogik als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Überstellung eines Kindergärtners/Erziehers/einer Kindergärtnerin/Erzieherin an Kindergärten/Horten in die Verwendungs(Ent-lohnungs)gruppe L2b1/I2b1 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes.
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