"(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Kosten der Anlage (ohne
Umsatzsteuer), wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag
kaufmännisch auf-bzw. abzurunden ist, höchstens jedoch
Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 16. Stück,
Nr. 50
- für eine Warmwasseraufbereitungsanlage mit
einer Wärmepumpe S 5.000,- und mit einer Sölar-
anlage S 20.000,-;
- für eine Beheizungsanlage mit einer Hack-
gutfeuerungsanlage oder einer Wärmepumpe
S 20.000,-;
- für eine Warmwasseraufbereitungsanlage und
Übergangsheizung mit einer Solaranlage
S 30.000,-;
- für den Austausch eines Heizkessels (Heizungs
optimierung) einschließlich Regelungstechnik
S 10.000,-, wenn die Baubewilligung für das
Eigenheim im Zeitpunkt der Einbringung des An
suchens mindestens 15 Jahre zurückliegt; bei
gleichzeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel
unabhängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der
Zuschuß auf S 15.000,-;
„(3) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern die Originalrechnungen im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind."
- § 10 Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(5)" und „(6)"; folgender Abs. 4 (neu) ist einzufügen:
"(4) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 4 (Heizkesselaustausch) müssen spätestens am 31. Dezember 1995 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein; eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 5 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung nach dem O.ö. WFG 1990 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz erfolgt."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. April 1991 in Kraft.