Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Auberg | Omnilex
LGBL_OB_19910621_64•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Auberg
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Auberg
LGBL_OB_19910621_64Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde AubergGazette21.06.1991
der o.ö. Landesregierung vom 6. Mai 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auberg
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, mit Beschluß vom 6. Mai 1991 der Gemeinde Auberg, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Auberg:
"In Grün zwei schräggekreuzte Fahnen an schwarzen Stangen; die linke goldene Fahne mit einer grünen Hopfenrebe mit einem Blatt und vier Dolden, die rechte silberne Fahne mit einem durchgehenden roten Kreuz."