geändert wird
(1) Bei Mietwohnungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
gefördert werden, kann eine gemeinnützige Bauverei
nigung dem Mieter eine Option auf den Kauf dieser Wohnung und die Begründung von Wohnungseigen
tum zusichern, sofern die gemeinnützige Bauvereini
gung diese Umwandlung bereits im Ansuchen bean
tragt. Der Mieter kann die Option frühestens nach Ab
lauf von 10 Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.
(2) Mieter, denen eine Mietwohnung mit Kaufoption
zugewiesen wird, haben für diese Wohnung die Eigen
mittel gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten.
(3) Im Falle der Ausübung dieser Option sind das
anteilige Förderungsdarlehen und das Hypothekar
darlehen zu übernehmen. Der Preis für die Übertra
gung ins Eigentum ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln. Auf diesen Betrag sind die vom Mieter anläßlich der Vermietung geleisteten Finanzierungsbeiträge und jener Teil seiner laufenden Zahlungen, der zur (teilweisen) Tilgung des zur Errichtung aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals geführt haben, in unveränderter Höhe anzurechnen.
(4) Die Möglichkeit der Kaufmiete gemäß Abs. 1
bis 3 gibt es nur für solche Mietwohnungen, deren Er richtung nach dem 1. Juli 1991 gefördert wird.
(5) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind ver
pflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages die Mieter über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in geeigneter Form zu informieren."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.