LGBL_OB_19910711_80•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden
LGBL_OB_19910711_80Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werdenGazette11.07.1991
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traun-see-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird verordnet:
(1) Vom bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall werden das Scherrerfischwasser-Traunsee und die Traun vom Ausfluß aus dem Traunsee bis zum Traunfall samt den fließenden und stehenden Taggewässern, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, ZI. 2764/1- 1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, in dieser Strecke dem bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden sind, abgetrennt und dem Fischereirevier Obere Traun zugewiesen.
Traunsee-Traun-„ Fischereirevier
(2) Das bisherige Fischereirevier Traunfall erhält die Bezeichnung Traunsee".
(3) Zum neugebildeten Fischereirevier Traunsee gehören
der Traunsee,
sämtliche fließenden Taggewässer innerhalb der
Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Traun
see, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der
k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März
1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung
vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 4
genannten Taggewässer dem bisherigen Fischerei
revier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden
sind, sowie
Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres
Traunsee.
(4)Zum neugebildeten Fischereirevier Obere Traun
gehören
lit. B der Kundmachung der k. k. oberösterreichischen
Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt
zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899, Nr. 64, dem bis
herigen Fischereirevier Obere Traun zugewiesen wor
den sind,
Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere
Traun, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der
k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März
1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung
vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 3
genannten Taggewässer dem bisherigen Fischereire
vier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden
sind, sowie
Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere
Traun.
(5)Die neue gemeinsame Grenze der Fischereireviere
Traunsee und Obere Traun ist in der Anlage dargestellt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Kundmachung der k. k. ober österreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, soweit sie sich auf das Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall bezieht und die Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899, Nr. 64, soweit sie sich auf das Fischereire vier Obere Traun bezieht, außer Kraft.
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